Leitsatz (amtlich)

Zeiten, die in den ehemaligen deutschen Reichsgebieten unter der Geltung deutschen Rechts zurückgelegt worden sind, aber nach innerstaatlichem deutschen Recht nicht berücksichtigt werden können, sind keine Zeiten im "anderen Staat" iS von Art 4 Abs 2 des deutsch-polnischen Abkommens über Renten und Unfallversicherung und können daher nicht über dieses Abkommen in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden (entgegen BSG vom 25.11.1986 11a RA 58/85 = BSGE 61, 31).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653936

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