rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 24.09.1998; Aktenzeichen S 76 P 239/97)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. September 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 6. Januar 1940 geborene Klägerin beantragte im März 1995 bei der Beklagten die Ge-währung von Pflegegeld, da sie in den Bereichen der Körperpflege, der Bewegung und der hauswirtschaftlichen Versorgung u.a. wegen operativer Versteifung des linken Hüftgelenks einen Pflegebedarf habe.

Die Beklagte veranlasste die Erstattung eines Gutachtens durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). In dem Gutachten vom 5. September 1995 stellte die Gutachterin Dr. W. die pflegebegründenden Diagnosen: Li. Hüftgelenkversteifung nach Knochen-Tbc, Gonarthrose beidseits, rez. Lumboischialgien, Torsionsskoliose, Arthrose li. Fußgelenk. Zum Hilfebedarf führte sie aus, die Klägerin benötige Hilfen beim Duschen für das Ein- und Aussteigen sowie für das Festhalten während des Duschens. Ferner bestehe ein Hilfebedarf beim Ankleiden der linken Gummisocke und für bestimmte Kleidungsstücke unterhalb der Gürtellinie. Im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung bestehe ein erheblich höherer Hilfebedarf. Die Gutachterin kam zum Ergebnis, dass der notwendige Hilfebedarf nicht den gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen entspreche.

Mit Bescheid vom 14. November 1995 lehnte die Beklagte die Gewährung von Pflegegeld ab.

In ihrem dagegen erhobenen Widerspruch gab die Klägerin an, sie habe einen deutlich höheren Hilfebedarf. Die Beklagte veranlasste eine weitere Begutachtung durch Dr. Garitz, der in sei-nem Gutachten vom 29. Februar 1996 im Wesentlichen die gleichen pflegebegründenden Diag-nosen stellte. Er bejahte im Bereich der Grundpflege einen Pflegebedarf beim Duschen/Baden einmal täglich im Sinne einer Teilhilfe beim Waschen des Rückens und des linken Beines sowie im Bereich der Mobilität beim An- und Auskleiden der Gummisocke, des linken Strumpfes und des linken Schuhs. Der tägliche Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege liege unter 45 Minuten. Es überwiege der Hilfebedarf im hauswirtschaftlichen Bereich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 1997 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück.

Mit ihrer am 23. Mai 1997 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe einen wesentlich höheren Hilfebedarf als von der Beklagten angenommen. Ohne Hilfe ihres Ehemannes sei sie nicht in der Lage, die Wohnung zu verlassen oder sie wieder aufzusuchen.

Das Sozialgericht hat ein allgemeinmedizinisches Gutachten von Dr. B. vom 30. Dezember 1997 eingeholt. Darin hat die Sachverständige folgende Erkrankungen festgestellt:

Hüftversteifung links nach Hüftgelenkstuberkulose mit Beinverkürzung links (seit 1985),

schwere Abnutzungserscheinungen beider Knie und des linken Sprunggelenks mit Teilversteifungen, Zustand nach Kniegelenkstuberkulose links,

Fehlhaltung der Wirbelsäule mit häufigen Schmerzzuständen,

Zustand nach Lungentuberkulose (1947-52).

Im Bereich der Grundpflege hat die Sachverständige dargelegt, es bestehe ein Hilfebedarf von vier Minuten für eine Teilhilfe beim Waschen/Baden und von zwei Minuten für eine Teilhilfe bei der Darm-/Blasenentleerung. Im Bereich der Ernährung liege kein Hilfebedarf vor, da die Klägerin die Nahrung selbst mundgerecht zubereiten und die Nahrung selbständig aufnehmen könne. Im Bereich der Mobilität sei ein täglicher Hilfebedarf von fünf Minuten für die Hilfe beim An- und Auskleiden des elastischen Strumpfes, 15 Minuten für das siebenmal täglich vor-kommende An- und Ausziehen des linken Schuhs und fünf Minuten für das Verlassen des Hau-ses für den 14-täglichen Arztbesuch vorhanden. Im Bereich der hauswirtschaftlichen Versor-gung werde die maximal berücksichtigungsfähige Zeit überschritten. Der Hilfebedarf bestehe insgesamt für 76 Minuten. Darüber hinaus hat die Sachverständige einen weiteren Hilfebedarf für das Eincremen und Bandagieren des linken Fußgelenks (10 Minuten), für die Pediküre und die Haarwäsche (fünf Minuten) und das mehrfache An- und Ausziehen des orthopädischen Schuhs aufgeführt, was nicht im Zusammenhang mit Tätigkeiten aus dem Bereich der Grund-pflege stehe.

Mit Urteil vom 24. September 1998 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da der berücksichtigungsfähige Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege weniger als 45 Minuten betrage und somit nicht die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt seien.

Gegen das der Klägerin am 22. Dezember 1998 zugestellte Urteil hat sie am 18. Januar 1999 Berufung eingelegt und vorgetragen, ihr berücksichtigungsfähiger Hilfebedarf sei vom Sozial-gericht nicht ausreichend gewürdigt worden. Ihr Ehemann leiste weit mehr Hilfe als im Urteil angegeben. So sei unberücksichtigt geblieben, dass er das Kochen und Decken des Tisches übernehme. Bei jeder Autofahr...

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