nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 11.05.1999; Aktenzeichen S 36 P 155/96*75) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Mai 1999 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 5. August 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2003 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Pflegegeld seit dem 1. April 1995. Der 1950 geborene Kläger, der bei der Beklagten gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert ist, beantragte bei dieser im Oktober 1994 Pflegegeld anstelle der häuslichen Pflegehilfe, da er in allen Bereichen der Grundpflege sowie in der hauswirtschaftlichen Versorgung hilfebedürftig sei. Er bezog sich auf ein Attest des Neurochirurgen Dr. B vom 14. Juli 1994, wonach er an einem mehrfach operierten Prolaps, an axonaler Polyneuropathie und an Arachnopathie leide. Der Kläger ist vom Versorgungsamt als Schwerbehinderter nach einem Grad der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen "aG", "B", "H" und "T" anerkannt (Bescheid vom 18. Dezember 1996).
Auf Veranlassung der Beklagten wurde der Kläger vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) in häuslicher Umgebung begutachtet. In dem von dem Arzt Bam 3. Mai 1995 erstatteten Gutachten stellte dieser die pflegebegründenden Diagnosen chronischer Lumbago, Ischialgien nach Nukleotomie und zweifacher Revisionsoperation, Polyneuropathie. Der Kläger sei mit Unterarmstützen, einem Elektrorollstuhl und einem Badewannenlifter versorgt und könne innerhalb der Wohnung mit Hilfe der Unterarmstützen einen selbständigen Platzwechsel vornehmen. Er benötige Hilfe beim Duschen und Baden sowie Teilhilfen beim Wechsel der Beinbekleidung. Ferner benötige er Hilfe bei der Vorbereitung der Mahlzeiten. Hilfen seien auch bei der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich. Der Umfang der Hilfsbedürftigkeit bei den körperbezogenen Verrichtungen rechtfertige nicht die Einstufung in eine Pflegestufe. Mit Bescheid vom 13. Juni 1995/Widerspruchsbescheid vom 5. März 1996 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Kläger nicht pflegebedürftig sei.
Gegen den am 6. März 1996 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 3. April 1996 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben und geltend gemacht, die Beklagte habe seine Krankheiten und seinen Pflegebedarf nicht ausreichend berücksichtigt. Bei ihm seien die Voraussetzungen der Pflegestufe II erfüllt. Der Kläger reichte bei der Beklagten ein ärztliches Attest des Neurochirurgen B vom 19.März 1996 und Arztbriefe des V-Klinikums vom 21. Mai 1996 und des Krankenhauses N vom 23. Mai 1996 ein. Daraufhin veranlasste diese eine weitere Begutachtung durch den MDK. Der Arzt K und die Pflegefachkraft F stellten in ihrem Gutachten vom 24. Juni 1996 einen Hilfebedarf für das dreimalige Duschen/Baden pro Woche sowie einen Teilhilfebedarf beim Anziehen von Strümpfen, Schuhen und Hosen fest, bei Bedarf auch für das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung. Der Zeitaufwand (insgesamt 25 Minuten pro Tag) erreiche nicht die für eine Pflegestufe erforderliche Grenze.
Im sozialgerichtlichen Verfahren sind darüber hinaus weitere ärztliche Unterlagen beigezogen bzw. eingereicht worden: - ärztliches Attest des Neurochirurgen Prof. Dr. B vom 28. November 1995, - Befundbericht des Arztes für Neurologie B vom 21. August 1996 mit beigefügten Berichten und Arztbriefen, - Befundbericht des Facharztes für Urologie Dr. S vom 22. August 1996, - Befundbericht des Neurochirurgen Prof. Dr. B vom 23. August 1996, - Befundbericht der Nervenärztin F-K vom 29. August 1996, - Arztbriefe des Nervenarztes Dr. B vom 6. und 25. September 1996, - Befundbericht des Neurochirurgen Dr. B vom 18. September 1996, - Arztbrief des Gemeinschaftskrankenhauses H vom 14. August 1995, - Arztbrief des Klinikums W vom 26. November 1979, - Gutachten nach Aktenlage des Nervenarztes Dr. G vom 26. August 1996 (betreffend Ermittlungsverfahren gegen Gutachter des MDK) - Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. R vom 3. Februar 1997 (zur Frage der Anerkennung der Polyneuropathie als Berufskrankheit), - gutachtliche Stellungnahmen des MDK vom 27. Dezember 1996 und 17. März 1997 (Arzt S) - ärztliches Attest des Arztes für Neurologie B vom 16. Oktober 1996 - Arztbrief des Krankenhauses M vom 3. Juli 1997 - Untersuchungsbefund des Krankenhauses S vom 4. September 1997 (Erste Hilfe).
Das Sozialgericht hat den Chefarzt der Neurologischen Abteilungen des Krankenhauses R Dr. P mit einem neurologischen Gutachten beauftragt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 4. September 1997 die Diagnosen gestellt:
chronisches Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule infolge Nukleo- tomie L4/5 links und zweimaliger Revisionsoperation L3/4 und L4/5 1987 sowie infolge narbiger degenerativer Wirbelsäulenveränderun- gen mit Verengung des Spinalkanals in Höhe von LWK ...