rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 10.04.1997; Aktenzeichen S 76 Kr 801/94)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. April 1997 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, für den Beigeladenen zu 3) Beiträge zur Kranken-, Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 1988 und für Mai 1988 zu entrichten.

Der Kläger betrieb ab 1. Mai 1987 als Einzelkaufmann den Groß- und Einzelhandel für Sekte, Weine, Spirituosen sowie Speditions- und Lagereigüter sowie die Vermittlung von selbständigen Gewerbetreibenden (Subunternehmern). Im Rahmen dieser gewerblichen Tätigkeit vermittelte er u.a. den Beigeladenen zu 3) in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 1988 und im Mai 1988 an andere Speditionen, für die dieser als Aushilfskraftfahrer arbeitete. Hierfür zahlte er dem Kläger insgesamt 5.792,-- DM (für Januar 1988: 1.072 DM, für Februar 1988: 2.520,-- DM; für März 1988: 1.967,-- DM; im Mai 1988 124,-- DM). Da der Kläger den Bei-geladenen zu 3) als selbständigen Subunternehmer ansah, entrichtete er für ihn keine Sozialversicherungsbeiträge.

Der Beigeladene zu 3) arbeitete seit 1980 als Lkw-Fahrer im Speditionsgewerbe. Er meldete zum 1. Oktober 1984 ein eigenes Gewerbe für "Dienstleistungen im Fuhrgewerbe sowie Lebensmittelgroßhandel" beim Bezirksamt Wedding von Berlin an und war bis 1988 entweder als selbständiger oder als abhängig beschäftigter Kraftfahrer für verschiedene Unternehmen des Speditionsgewerbes tätig.

Der Beigeladene zu 3) wandte sich mit Schreiben vom 12. Februar und 22. April 1992 an die beklagte Einzugsstelle und erklärte, seit 1988 für verschiedene Speditionen als abhängig Beschäftigter gearbeitet zu haben. Vom 1. Januar bis zum 20. Mai 1988 sei er als Arbeitnehmer vom Kläger beschäftigt worden. Zu den von ihm seit 1988 behaupteten Beschäftigungsverhältnissen gab er an: Er habe weder einen eigenen Lkw besessen noch habe er bei seiner Beschäftigung im Speditionsgewerbe ein Unternehmerrisiko getragen oder eigenes Kapital eingesetzt. Über Firmen- bzw. Geschäftsräume verfüge er nicht. Er habe demzufolge auch keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt. Er habe seine Arbeitskraft ausschließlich den ihn beschäftigenden Firmen zur Verfügung und daher auch nur die geleisteten Arbeitsstunden in Rechnung gestellt. Bei allen Beschäftigungsunternehmen habe für ihn jeweils die Arbeitszeit der dort Beschäftigten gegolten. Eine freie Einteilung der Arbeitszeit sei ihm nicht möglich gewesen. Weisungen habe er durch die jeweiligen Disponenten der Speditionsfirmen erhalten. Eine Ablehnung von Aufträgen sei nicht möglich gewesen. Arbeitsmittel (Lkw) seien ihm ausschließlich von den jeweiligen Speditionen gestellt worden. Die Arbeitsleistung habe er in eigener Person erbringen müssen und wöchentlich anhand der Fahrtenschreiber und Stundenzettel mit den Beschäftigungsfirmen abgerechnet. Die erhaltenen Lohnzahlungen habe er beim zuständigen Finanzamt Wedding als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuert. Für den Kläger sei er erst aufgrund eines mündlichen Vertrages von Januar bis März und im Mai 1988 gefahren. Er sei als Kraftfahrer 50 bis 60 Stunden monatlich je nach Auftragslage von ihm eingesetzt worden. Über seine Arbeitskraft habe er nicht frei verfügen können, sondern sei den Weisungen des Klägers hinsichtlich der Ausführung der Arbeit ausgesetzt gewesen. Seine Arbeitsleistung sei durch die Einsichtnahme in die Fahrtenschreiber auch kontrolliert worden. Darüber hinaus habe er über seine Tätigkeit mündliche Berichte abzugeben gehabt. Er habe vom Kläger wöchentlich Bargeldleistungen erhalten. Anspruch auf bezahlten Urlaub und auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe er nicht gehabt. Auch in diesem Beschäftigungsverhältnis sei er verpflichtet gewesen, die Arbeiten selbst auszuführen und habe keine eigenen Hilfskräfte dafür einsetzen dürfen. Ihm sei das Arbeitsgerät von seinem Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Eigenes Kapital habe er nicht eingesetzt und damit auch kein eigenes Unternehmerrisiko getragen. Zwischen Januar und März und im Mai 1988 sei er nicht bei anderen Arbeitgebern beschäftigt gewesen oder für diese tätig geworden.

Die Beklagte unterrichtete den Kläger von den vorstehenden Angaben des Beigeladenen zu 3) und bat ihn um Stellungnahme. Der Kläger erklärte hierzu mit Schreiben vom 28. Februar 1992, dass die Firma S für ihn im Jahre 1988 sporadisch tätig gewesen sei.

Mit Bescheid vom 22. Dezember 1992 stellte die Beklagte fest, dass der Beigeladene zu 3) in der Zeit von Januar bis März und im Mai 1988 als Kraftfahrer für den Kläger gegen Entgelt beschäftigt worden sei und nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch -SGB V-, § 1227 Abs. 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung -RVO- sowie § 168 Abs. 1 Arbeitsförde...

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