Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragsnachentrichtung gemäß § 10a WGSVG. Versäumung der Antragsfrist. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Orientierungssatz
1. Die in den §§ 14, 15 SGB 1 normierten Auskunfts- und Beratungspflichten werden dem Versicherungsträger erst mit dem Eintritt in ein Sozialrechtsverhältnis auferlegt.
2. Ein Versicherungsträger klärt die Bevölkerung (SGB 1 § 13) nur dann unrichtig auf, wenn er falsch belehrt. Das ist grundsätzlich dann nicht der Fall, wenn er allgemeine Hinweise gibt, die den Wortlaut des Gesetzes wiedergeben (hier: wörtliche Zitierung des § 10a WGSVG, in dessen Abs 2 nur die §§ 116 und 118 BEG genannt werden). Ein Hinweis auf zukünftige rechtsfortbildende Rechtsprechung wäre abwegig (hier: BSG-Rechtsprechung vom 17.3.1981 12 RK 72/79 = SozR 5070 § 10a Nr 6 zur Nachentrichtungsberechtigung für Verfolgte entsprechend WGSVG § 10a Abs 2, denen als Härteausgleich eine Entschädigung für Schaden in der Ausbildung nach BEG § 171 Abs 2 Buchst c gewährt wurde).
3. Mit der dem Versicherungsträger auferlegten Pflicht zur Aufklärung der Bevölkerung ist die in der Bundesrepublik lebende Bevölkerung gemeint. Er ist nicht verpflichtet, in allen Teilen der Erde Aufklärung über die in Deutschland bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Rechte und Pflichten zu betreiben.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1662841 |
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