Leitsatz (amtlich)
§ 44 Abs 1 SGB 10 ist neben § 48 Abs 2 SGB 10 anwendbar. Der Versicherungsträger hat bei Erlaß des Verwaltungsaktes das Recht auch dann unrichtig angewandt im Sinne des Art 1 § 44 Abs 1 SGB 10, wenn bei einer Änderung der Rechtsprechung des BSG sein früherer Rechtsstandpunkt mit der neuen gesicherten Rechtsprechung des BSG nicht mehr vereinbar ist.
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 1660890 |
Breith. 1983, 980 |
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