Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. häusliche Krankenpflege. Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages. Preisgestaltung. Entgeltvereinbarung

 

Orientierungssatz

Ein Leistungserbringer hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages über die Erbringung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege zu den Konditionen des Krankenkassen-Vertrages oder zu anderen, günstigeren, als die im BKK-Vertrag festgelegten Bedingungen für die Zeit vom 1.9.1999 bis zum 31.12.2000. Die Preisgestaltung eines solchen Vertragswerkes ist allerdings eine "Einzelheit" iS von § 132a Abs 2 S 1 SGB 5, die der besonderen Vereinbarung unterliegt (Vergleiche BSG vom 21.11.2002 - B 3 KR 14/02 R = BSGE 90, 150 = SozR 3-2500 § 132a Nr 4).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 27.05.2004; Aktenzeichen B 3 KR 29/03 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Februar 2000 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Abschluss und den Inhalt eines Vertrages über die Erbringung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege.

Die Klägerin ist ein Unternehmen der freien Wohlfahrtspflege. Sie erbrachte aufgrund einer Rahmenvereinbarung vom 24. Oktober 1994, die zum 31. Dezember 1996 gekündigt wurde, Leistungen der häuslichen Krankenpflege über die ihr jeweils angeschlossenen Sozialstationen und Einsatzstellen mit Betriebssitz im Ostteil und Westteil der Stadt. Nach Auslaufen dieser Vereinbarung entstand zwischen den Leistungserbringern, u.a. den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, einerseits und den Krankenkassen und ihren Verbänden andererseits Streit über den abzuschließenden Rahmenvertrag, der zu einigen Übergangsregelungen (vom 23. Dezember 1996 für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 und vom 8. Januar 1998 für die Zeit ab dem 1. Januar 1998) führte. Die Mehrzahl der Krankenkassen schlossen mit den Leistungserbringern, u.a. der Klägerin, den Rahmenvertrag vom 5. Juli 1999, der am 1. September 1999 in Kraft trat (im Folgenden Krankenkassen-Vertrag genannt). Der Betriebskrankenkassen (BKK) Landesverband Ost, dem von den hier Beklagten lediglich die Beklagten zu 1) und zu 15) angehören, wurde von seinen Mitgliedern nicht bevollmächtigt, diesen Vertrag mit den Leistungserbringern abzuschließen. Die Betriebskrankenkassen erarbeiteten in der Folge das Vertragsangebot vom 23. August 1999, das sich im Vergleich zum Krankenkassen-Vertrag insbesondere durch eine um etwa 20 v.H. abgesenkte Vergütung und abweichende qualitätssichernde Regelungen und Verfahrensweisen auszeichnete.

Einige Leistungserbringer schlossen am 31. August 1999 einen entsprechenden Vertrag (im Folgenden BKK-Vertrag genannt) ab. Die Klägerin erklärte sich hierzu nicht bereit. Sie und die Beklagten zu 1) bis 3), 5) bis 7), 11), 12) und 14) schlossen allerdings am 6. Dezember 1999 einen Interimsvertrag mit dem Inhalt eines vor dem Sozialgericht Berlin im Verfahren S 75 KR 737/99 ER geschlossenen Vergleichs. Diese Vereinbarung endete zum 31. März 1999.

Am 7. September 1999 hat die Klägerin Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtschutz ersucht, im Kern mit dem Ziel, die Beklagten zu verpflichten, mit ihr einen Versorgungsvertrag über die Erbringung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege für die Zeit vom 1. September 1999 bis zum 31. Dezember 2000 zu den Konditionen des Krankenkassen-Vertrages abzuschließen.

Das Landessozialgericht Berlin hat die Beklagten im einstweiligen Rechtschutzverfahren mit Beschluss vom 19. April 2000 (L 15 B 9/00 KR ER) verpflichtet, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage bei der Versorgung ihrer Versicherten mit häuslicher Krankenpflege die Klägerin so zu behandeln, wie die Leistungserbringer, mit denen sie BKK-Verträge abgeschlossen hat. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Beschluss verwiesen.

Im Klageverfahren hat die Klägerin ihre Klage erweitert und sinngemäß beantragt, die Beklagte zu 9) zu verurteilen, an sie 173,80 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 2. März 2000 zu zahlen. Die Klägerin hatte für eine Versicherte der Beklagten zu 9) im Dezember 1999 Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbracht. Hierfür hatte sie der Beklagten zu 9) mit Schreiben vom 6. Januar 2000 Kosten in Höhe von 864,00 DM in Rechnung gestellt. Die Beklagte zu 9) hatte hierauf (nur) einen um 20 v.H. gekürzten Betrag, also mithin 691,20 DM gezahlt.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. Dezember 2000 abgewiesen und im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin habe lediglich einen Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages über die Erbringung von Leistungen häuslicher Krankenpflege zu den Konditionen, die die Beklagten auch anderen Leistungserbringern einzuräumen bereit seien, also den Bedingungen des BKK-Vertrages. Den Abschluss eines solchen Vertrages wolle die Klägerin jedoch nicht. Anspruch auf Abschluss eines Vertrages zu anderen Bedingungen k...

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