nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 26.07.2001; Aktenzeichen S 35 RA 6048/96-1-20-19) |
Tenor
Die Berufungen der Klägerinnen gegen die Urteile des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juli 2001 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für die Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Halbwaisenrenten.
Die am 1988 in Regensburg und am 1991 in Brest geborenen Klägerinnen leben in Frankreich und beantragten im November 1993 die Gewährung von Halbwaisenrente aus der Versicherung ihres am 2. Juli 1993 verstorbenen Vaters D P (Versicherter). Die Klägerinnen sind französische Staatsangehörige und beziehen - neben der Familienunterstützung für die Mutter - jeweils eigene Familienleistungen von der Caisse d'Allocations Familiales du Nord-Finistére (CAF) aus Anlass des Todes des Versicherten. Dieser hatte Pflichtbeitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vom 1. August 1981 bis 31. Dezember 1983, vom 15. Oktober 1986 bis 29. September 1987 und vom 1. Oktober 1987 bis 1. Dezember 1988 (56 Kalendermonate) zurückgelegt.
Mit Bescheid vom 15. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 1996 lehnte die Beklagte die Gewährung von Halbwaisenrente ab mit der Begründung, dass aufgrund des ständigen Wohnsitzes der Klägerinnen in Frankreich der Träger des Wohnsitzstaates für die Gewährung von Waisenrente gemäß Art. 78 Abs. 2 Buchstabe b Ziff. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO 1408/71), zuständig sei und aufgrund der nicht erfüllten Mindestversicherungszeit von 60 Kalendermonaten auch ein Unterschiedsbetrag aus der deutschen Rentenversicherung nicht zu erbringen sei.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat - nach Trennung der Verfahren - die auf Gewährung von Halbwaisenrente gerichteten Klagen mit Urteilen vom 26. Juli 2001 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klagen seien nicht begründet. Die Klägerinnen hätten gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Halbwaisenrente. Denn für die Prüfung eines Rentenanspruches nach deutschem Recht seien die Beitragszeiten des Versicherten in Frankreich und Deutschland nicht zusammenzurechnen. Die Klägerinnen hätten neben den französischen Familienbeihilfen nur dann einen Anspruch auf zusätzliche deutsche Rentenleistungen, wenn die allgemeine Wartezeit allein mit deutschen Pflichtbeitragszeiten des Versicherten erfüllt sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Auch ein Tatbestand der vorzeitigen Wartezeiterfüllung liege vorliegend nicht vor.
Mit den durch Beschluss vom 1. Juli 2002 verbundenen Berufungen verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter. Sie sind nach wie vor der Auffassung, dass für die allgemeine Wartezeit die deutschen und französischen Versicherungszeiten zusammenzurechnen seien.
Die Klägerinnen beantragen nach ihrem Vorbringen,
die Urteile des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juli 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. November 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 1996 zu verurteilen, ihnen jeweils ab 2. Juli 1993 Halbwaisenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Urteile des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Die Akte der Beklagten, die Akte des SG Berlin S 35 RA 6048/96 - L 16 RA 34/02 und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Berufungen der Klägerinnen sind nicht begründet.
Die Klägerinnen haben gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Gewährung von Halbwaisenrente.
Gemäß § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) haben Kinder nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) erfüllt hat oder die Wartezeit als erfüllt gilt (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI). Nach diesen deutschen Rechtsvorschriften allein stand und steht den Klägerinnen Halbwaisenrente nicht zu. Denn der verstorbene Versicherte hatte in der Bundesrepublik Deutschland nur 56 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt und damit die Wartezeit von fünf Jahren, auf die nur Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten anzurechnen sind, nicht aber Kalendermonate mit Anrechnungszeiten (§ 51 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VI), ni...