nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 09.07.2001; Aktenzeichen S 32 RJ 699/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juli 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU).

Die 1954 geborene Klägerin hatte erstmals im Klageverfahren vorgetragen, in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) eine Berufsausbildung als Gebäudereiniger abgeschlossen zu haben. Seit dem 16. Juli 1984 war die Klägerin beim D (DVA) in der DDR als Reinigungskraft versicherungspflichtig beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Bundesrepublik Deutschland ab 1. Januar 1991 beim B B II fortgeführt. Die Klägerin war dort bis zum Eintritt dauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (AU) am 11. August 1997 tätig. Das Beschäftigungsverhältnis ist ungekündigt. Nach Auslaufen der Entgeltfortzahlung bezog die Klägerin vom 22. September 1997 bis 23. Juli 1998 Krankengeld und anschließend Leistungen vom Arbeitsamt, und zwar Arbeitslosengeld vom 24. Juli 1998 bis 6. Oktober 1998 - es schloss sich eine von der Beklagten gewährte stationäre Rehabilitationsmaßnahme mit Übergangsgeldzahlung vom 7. Oktober 1998 bis 28. Oktober 1998 an -, vom 2. November 1998 bis 3. Juni 1999, 27. November 1999 bis 1. Februar 2000, 21. Februar 2000 bis 29. Mai 2000 und 7. Juli 2000 bis 4. Februar 2001 (An-spruchserschöpfung) sowie Anschluss-Arbeitslosenhilfe seit 5. Februar 2001. Seit März 1996 bezieht die Klägerin Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).

Im Dezember 1997 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte ließ die Klägerin durch den Facharzt für Neurochirurgie Dr. Z untersuchen und begutachten. Dieser Arzt bescheinigte der Klägerin in seinem Gutachten vom 16. März 1998 noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der darge-legten qualitativen Leistungseinschränkungen (lumbales Schmerzsyndrom bei Ileosakralgelenksreizung links und Beinverkürzung rechts, Zustand nach Schilddrüsenresektion, Zustand nach Hysterektomie wegen Uteruskarzinom 1990). Mit Bescheid vom 1. April 1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens durchlief die Klägerin eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme vom 7. Oktober 1998 bis 28. Oktober 1998 in der Rehabilitationsklinik R W B K, aus der sie mit einem nach Auffassung der Klinik vollschichtigen Leistungsvermögen für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten entlassen wurde; auf den Entlassungsbericht vom 28. Oktober 1998 wird Bezug genommen. Die Klägerin legte ein von ihrem behandelnden Orthopäden Dr. Sch erstelltes Privatgutachten vom 12. September 1999 vor, wonach auf Grund eines chronischen Schmerzsyndroms und einer Wirbelsäulenverkrümmung ein vollschichtiges Leistungsvermögen nur noch für leichte körperliche Tätigkeiten bestehe. Die Beklagte holte noch Gutachten auf chirurgisch-orthopädischem (Arzt G) und internistisch-sozialmedizinischem Fachgebiet (Dr. F) vom 16. Februar 2000 und 8. März 2000 ein. Diese Ärzte bescheinigten der Klägerin ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen oder im Wechsel der Haltungsarten mit weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen (kombinierte Thorakolumbalskoliose, Arthralgien, rezidivierende Bronchitiden bei Nikotinabusus, rezidivierendes Ulcus ventrikuli bzw. Gastritis, vaginale Hysterektomie wegen Krebserkrankung 1990, Adipositas, psychovegetatives Syndrom). Als Glas- und Gebäudereinigerin könne die Klägerin nicht mehr tätig sein. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es liege weder BU noch Erwerbsunfähigkeit (EU) vor.

Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Berlin Befundberichte von den behandelnden Ärzten der Klägerin erstatten lassen, und zwar von dem Allgemeinmediziner Dr. P vom 6. Juni 2000 und von Dr. Sch vom 14. Juli 2000 und vom 20. November 2000. Arbeitgeberauskünfte des B B II vom 16. August 2000 und 4. April 2001 sind beigezogen worden; auf diese Unterlagen wird Bezug genommen. Die Klägerin hat zum Inhalt der von ihr zuletzt verrichteten Tätigkeit vorgetragen; auf die Sitzungsniederschriften des SG vom 30. Oktober 2000 und 9. Juli 2001 sowie die mit Schriftsatz vom 16. November 2000 vorgelegte Aufstellung der Tätigkeitsbereiche eines Glas- und Gebäudereinigers wird Bezug genommen.

Das SG hat die auf Gewährung von Rente wegen BU ab "Dezember 1997" gerichtete Klage mit Urteil vom 9. Juli 2001 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Klägerin sei nicht berufsunfähig. Auf Grund ihres bisherigen Berufes einer Reinigungskraft sei die Klägerin unter Berücksichtigung der eingeholt...

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