nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Rente wegen Berufsunfähigkeit. Allgemeine Wartezeit. Soziale Unzumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit. Mehrstufenschema. Baufacharbeiter. Spezialbaufachbarbeiter. Berufsgruppe der Angelernten. Restleistungsvermögen. Schonarbeitsplätze
Leitsatz (redaktionell)
1. Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Bei sog. Mischtätigkeiten ist allein auf die Verrichtungen abzustellen, die der Berufstätigkeit das Gepräge gegeben haben.
2. Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit steht dem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann.
3. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Vornahme dieser Bewertung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung das sog. Mehrstufenschema entwickelt, das sich bei Arbeiterberufen in verschiedene Berufsgruppen untergliedert. Nach dem Anhang zum BRTV für das Baugewerbe sind die Arbeiter im Baugewerbe in sieben Berufsgruppen unterteilt. Der Versicherte darf, nach ständiger Rechtsprechung, im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrige Berufsgruppe verwiesen werden.
4. Darauf, ob der Versicherte einen seinem Restleistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich erhält, kommt es nicht an. Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist für die Feststellung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit unerheblich.
Normenkette
SGB IV § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2 S. 1 HS. 1
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 22.09.2000; Aktenzeichen S 24 RJ 1027/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. September 2000 wird zurückgewiesen. Die Klage auf Gewährung von Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU), hilfsweise wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung (EM).
Der 1943 in Bosnien-Herzegowina geborene Kläger hatte nach dem dreijährigen Besuch einer mittleren Fachschule in L von 1957 bis 1960 am 12. Juni 1961 das Zeugnis der Berufsschule in L über die bestandene Abschlussprüfung als Tischler erhalten. Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im Mai 1969 war der Kläger bei verschiedenen Bauunternehmen versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt vom 19. Dezember 1994 bis 17. April 1995 als Zimmerer bzw. Ein- und Ausschaler bei der W & T Aktiengesellschaft (AG), vom 26. Mai 1997 bis 30. Juni 1997 als Baumonteur bei der I Bau GmbH N und vom 1. August 1997 bis 16. Februar 1998 als Zimmerer bzw. Einschaler bei der S Bau GmbH in B. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung. Ab 17. Februar 1998 bezog der Kläger - unterbrochen durch die Gewährung von Krankengeld vom 12. Mai 1998 bis 21. Juni 1998 - vom Arbeitsamt bis 12. September 1998 Arbeitslosengeld (Anspruchserschöpfung). Die Zahlung von Anschluss-Arbeitslosenhilfe wurde mangels Bedürftigkeit des Klägers abgelehnt.
Im Juli 1998 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Er legte Atteste des behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S vom 25. August 1998 und des Orthopäden K vom 5. Oktober 1998 vor. Die Beklagte zog u.a. ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung B e.V. (MDK) vom 29. Mai 1998 (Prof. Dr. K), den Entlassungsbericht der B-Klinik B E vom 24. April 1996 sowie ein arbeitsamtsärztliches Gutachten vom 24. Januar bzw. 5. März 1996 (Dipl.-Med. P) bei und ließ den Kläger durch den Facharzt für Neurochirurgie Dr. Z untersuchen und begutachten. Dieser Arzt bescheinigte dem Kläger in seinem Gutachten vom 4. Dezember 1998 noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten mit qualitativen Leistungseinschränkungen; als Bauzimmerer sei der Kläger auf Dauer nur noch unter zwei Stunden leistungsfähig (chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei Bandscheibendegeneration und Spinalkanalstenose der unteren Lendenwirbelsäulenabschnitte, Omarthrose rechts, Epicondylopathie lateral rechts, depressive Reaktion mit so genanntem neurasthenischen Syndrom). Nach Einholung einer Arbeitgeberauskunft der S Bau GmbH vom 2. September 1998, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 1999 den Rentenantr...