Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersruhegeld. Rentenbeginn. Beitragsnachentrichtung nach § 21 Abs 1 S 3 WGSVG
Orientierungssatz
Der Beginn von Altersruhegeld aufgrund einer Beitragsnachentrichtung nach § 21 Abs 1 S 3 WGSVG richtet sich auch dann nach § 67 Abs 1 S 1 AVG, wenn der Nachentrichtungsantrag (§ 142 Abs 1 Nr 2 AVG) bereits seit dem Inkrafttreten des § 21 WGSVG (Januar 1990) vorgelegen hat.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1653502 |
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