nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 15.10.2001; Aktenzeichen S 81 KR 1881/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Befreiung des Klägers von der Zuzahlung zu Leistungen der beklagten Krankenkasse.

Der 1941 geborene, bei der Beklagten pflichtversicherte Kläger ist alleinstehend. Er bezieht Rentenleistungen von der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Versorgungsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Die Erwerbsunfähigkeitsrente betrug ohne Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2000 monatlich 1.625,28 DM, die VBL-Rente seit dem 1. Januar 2001 380,77 DM. Derzeit beläuft sich die Erwerbsunfähigkeitsrente auf monatlich 865,17 Euro, die VBL-Rente auf monatlich 236,74 Euro.

In den Jahren 2001 und 2002 ist der Kläger von der Beklagten nicht mit Leistungen versorgt worden, für die Zuzahlungen nach dem Sozialgesetzbuch / Fünftes Buch (SGB V) aufzubringen gewesen wären.

Am 10. Mai 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Befreiung von Zuzahlungen bei Arznei-, Verband-, Heilmitteln, stationären Vorsorge- und Rehabilitationskuren sowie bei Fahrkosten und Zahnersatz. Dieses lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Mai 2001 ab, weil die zu berücksichtigenden Bruttoeinnahmen in Höhe von 2.006,05 DM monatlich den für das Jahr 2001 geltenden Höchstbetrag in Höhe von 1.792,00 DM überstiegen. Hiergegen legte der Kläger am 4. Juni 2001 bei der Beklagten Widerspruch ein.

Ohne zunächst den Widerspruchsbescheid abzuwarten, hat der Kläger am 14. Juni 2001 Klage zum Sozialgericht erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2001 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen: Die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt in Höhe von 2.006,05 DM monatlich überstiegen den für das Jahr 2001 geltenden Höchstbetrag in Höhe von 1.792,00 DM monatlich.

Nach vorangegangener Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 15. Oktober 2001 abgewiesen: Eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht sei nicht möglich, weil die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 bis 4 SGB V nicht gegeben seien. Bei dem Kläger übersteige nicht nur das Bruttoeinkommen, sondern auch das Einkommen unter Abzug der Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge die maßgebliche Einkommensgrenze. Weitere, für den Kläger maßgebliche Differenzierungen habe der Gesetzgeber nicht vorgenommen.

Gegen diesen ihm am 31. Oktober 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 1. November 2001 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Er sieht sich als alleinstehender Erwerbsunfähigkeitsrentner unzumutbar belastet und macht weiter geltend, bei den von ihm bezogenen Renten handele es sich aus seiner Sicht nicht um Bruttoeinnahmen im Sinne von § 61 Abs. 2 Nr. 1 SGB V.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. Oktober 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem Jahre 2001 vollständig von den Zuzahlungen zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Niederschrift zum Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 16. April 2003 und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, welche dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen haben.

 

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil sich die Beteiligten gemäß § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG hiermit einverstanden erklärt haben.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 153 SGG, in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Im Hinblick auf die Befreiung von Zuzahlungen für die Kalenderjahre 2001 und 2002 ist die Klage spätestens im Berufungsverfahren unzulässig geworden, weil dem Kläger für diese Kalenderjahre ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Kläger hat in diesen Kalenderjahre keine Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse erhalten, die zuzahlungspflichtig waren. Ein rechtlich schützenswertes Interesse an der rückwirkenden Erteilung einer Zuzahlungsbefreiung für diesen Zeitraum besteht vor diesem Hintergrund nicht.

Soweit der Kläger demgegenüber für die Zeit ab dem Jahr 2003 die Befreiung von Zuzahlungen begehrt - auch dies ist Gegenstand der angefochtenen Bescheide und damit auch des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides -, ist die Klage zwar zulässig, weil der Kläger zukunftsgerichtet e...

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