Leitsatz (amtlich)

Ein Student wird durch rechtswirksame Immatrikulation mit Beginn des Semesters Mitglied der studentischen Krankenversicherung auch dann, wenn er sich schon vor diesem Zeitpunkt in Krankenhausbehandlung befindet und deshalb an den Studienveranstaltungen während der Vorlesungszeit nicht teilnehmen kann. Die zum mißglückten Arbeitsversuch entwickelten Rechtsgedanken lassen sich auf die Krankenversicherung der Studenten nicht übertragen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660165

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