Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung von Arbeitslosen- und Unterhaltsgeld. Bemessungsentgelt. Berücksichtigung von einmal gezahltem Arbeitsentgelt. laufendes Arbeitsentgelt. Bemessungszeitraum. Abrechnungszeitraum
Orientierungssatz
Für Leistungen, die auf einem 52wöchigen Bemessungszeitraum beruhen, ist die Abgrenzung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zu laufendem Arbeitsentgelt vielmehr - wie im Beitragsrecht - nicht anhand der Zahlungsweise bzw dem Zahlungszeitpunkt vorzunehmen, sondern danach, ob das gezahlte Entgelt bzw Teile dieses Entgelts Vergütung für die in einem einzelnen, dh einem bestimmten (in den Bemessungszeitraum fallenden) Abrechnungszeitraum geleistete Arbeit ist oder ob eine solche Beziehung zu einem bestimmten einzelnen Abrechnungszeitraum nicht besteht (vgl BSG vom 27.10.1989 - 12 RK 9/88 = BSGE 66, 34 = SozR 2220 § 385 Nr 22 und vom 3.3.1994 - 1 RK 17/93 = SozR 3-2500 § 47 Nr 5).
Tatbestand
Streitig ist die Höhe von Arbeitslosengeld (Alg) und Unterhaltsgeld (Uhg).
Der ... 1957 geborene Kläger ist kinderlos; auf seiner Lohnsteuerkarte war in den Jahren 2000 und 2001 die Lohnsteuerklasse III eingetragen. Er war von 1985 bis zum 28. Februar 1998 als katholischer Geistlicher im Bistum D tätig und bezog anschließend von der Beklagten Arbeitslosenhilfe. Zum 1. November 1998 nahm er eine zunächst bis zum 31. Oktober 1999 und anschließend bis zum 31. Oktober 2000 befristete Tätigkeit als Akademiereferent an der D Akademie in B auf. Zu seinen Aufgaben gehörte dabei im Rahmen des Projektaufbaus "Informationstechnologie" unter anderem die Tätigkeit als EDV-Referent. Der Tätigkeit vom 1. November 1999 an lag ein als "Projektvertrag" bezeichneter, zwischen dem Kläger und dem DO geschlossener Vertrag vom 30. Oktober 1999 zugrunde. Die Arbeitszeit betrug danach 38,5 Stunden wöchentlich. Der Projektvertrag war mit einem monatlichen Bruttogehalt von 4.500,-- DM und im Dezember 1999 mit einer Einmalzahlung von 1000,-- DM (= Jahresbrutto DM 55.000,--) dotiert (Punkte 4 a) und b) des Projektvertrages). Unter Punkt 4 c) des Vertrages heißt es weiter wörtlich:
Dieses Jahresbrutto ist mit folgenden zusätzlichen Leistungsmerkmalen verknüpft: Der Mitarbeiter erhält eine Leistungsprämie von 10.080,00 DM brutto, wenn er im Vertragszeitraum 42 Tage als EDV-Referent für die Akademie tätig ist, ist er 71 Tage als EDV-Referent für die Akademie tätig, erhält er eine Prämie von 17.000,00 DM brutto. Die Prämienhöhe berechnet sich zwischen 42 und 71 Tagen nach der beiliegenden Tabelle. Eine weitere Steigerung der Prämienhöhe ist nicht möglich.
In der Zeit vom 2. November 1999 bis zum 30. Oktober 2000 war der Kläger an insgesamt 90 Arbeitstagen als EDV-Referent tätig. Mit der Gehaltsabrechnung Oktober 2000 vom 18. Oktober 2000 (Blatt 72 V-Akte) berechnete der Arbeitgeber neben der Festvergütung für Oktober 2000 in Höhe von 4500,-- DM brutto eine Sonderzahlung in Höhe von 17.000,-- DM brutto und zahlte beide Beträge (nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 14.607,31 DM netto) an den Kläger aus.
Zum 1. November 2000 meldete der Kläger sich bei der Beklagten arbeitslos. Mit Bescheid vom 2. November 2000 bewilligte die Beklagte ihm antragsgemäß Alg für 360 Tage und legte dabei ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 1142,31 DM zugrunde, so dass sich in der Leistungsgruppe C ein wöchentliches Alg von 478,45 DM und nach Anpassung zum 1. Januar 2001 in Höhe von 489,93 DM ergab. Die Leistung werde aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2000 zur Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt in vorläufiger Höhe gezahlt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2001 zurück. Die begehrte Berechnung des Alg auf der Grundlage der tatsächlich ausgezahlten Einmalzahlungen sei nicht möglich. Der Anspruch auf Alg sei vor dem 1. Januar 2001 entstanden, so dass § 134 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung finde mit der Maßgabe, dass sich das Bemessungsentgelt, das sich vor Rundung ergebe, um 10 Prozent erhöhe (§ 434c SGB III). Die auftragsabhängige Komponente des Gehalts, die dem Kläger gezahlt worden sei, stelle eine Einmalzahlung in diesem Sinne dar und könne daher ausschließlich in Form der pauschalen Erhöhung von 10 Prozent berücksichtigt werden.
Vom 5. Februar 2001 bis zum 2. November 2001 nahm der Kläger gefördert durch die Beklagte an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Maßnahme 40 Stunden pro Woche teil. Die Beklagte bewilligte Uhg vom 5. Februar 2001 an auf der Grundlage eines wöchentlichen Bemessungsgeldes in Höhe von 1142,31 DM, so dass sich in der Leistungsgruppe C ein wöchentliches Uhg von 489, 93 DM ergab (Bescheid vom 23. März 2001). Den hiergegen wegen der Höhe des Bemessungsentgelts eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2001 zurück. Das dem Alg zugrundeliegende Bemessungsentgelt von 1140...