nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 02.04.2001; Aktenzeichen S 64 AL 4047/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2. April 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Höhe von an den Kläger gezahlten Arbeitslosengeld (Alg), Unterhaltsgeld (Uhg) und Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi) streitig.
Der am 4. Dezember 1943 geborene, verheiratete Kläger war zuletzt vom 1. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1996 bei der F & GAG Berlin als Projekteur bei einer tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt. Das monatliche Bruttoentgelt betrug in den Monaten Juli bis Dezember 1996 6221,50 DM. Zudem erhielt er im Monat November 1996 eine Weihnachtszuwendung nach der Bekanntmachung des Arbeitsgebers über Weihnachtszuwendung vom 8. Oktober 1996 in Höhe von 3.402,- DM brutto sowie im Juni 1996 ein Urlaubsgeld in Höhe von 4081,50 DM brutto und schließlich einen Dienstalterszuschlag von 75 DM brutto für das Jahr 1996.
Seit dem 1. Januar 1997 ist der Kläger bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und hat zunächst Arbeitslosengeld (Alg), während der Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung vom 28. Februar 1998 bis zum 18. Januar 1999 Unterhaltsgeld (Uhg) und anschließend bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 30. Januar 2000 erneut Alg erhalten. Der Bemessung dieser Leistungen legte die Beklagte den Leistungssatz nach Leistungsgruppe C/0 und ein Bemessungsentgelt von 1440 DM (Bescheid vom 23. Januar 1997) bzw. von 1460 DM ab 1. Januar 1998 (Bescheide vom 12. Januar 1998, 28. Januar 1998 und 17. März 1998), von 1480 DM ab 1. Januar 1999 (Bescheide vom 12. Januar 1999 und 20. Januar 1999) und schließlich von 1510,- DM ab 1. Januar 2000 zugrunde (Bescheid vom 11. Januar 2000). Auf seinen Antrag vom 27. Dezember 1999 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 16. März 2000 Arbeitslosenhilfe (Alhi) auf Grundlage dieses Bemessungsentgelts bei einem Leistungssatz von 53 % und in der Leistungsgruppe C für die Zeit vom 31. Januar 2000 an bis zum 30. Januar 2001 in Höhe von 509,53 DM wöchentlich bzw. nach Änderung der Leistungsentgeltverordnung ab 1. Januar 2001 in Höhe von 523,81 DM wöchentlich (Bescheid vom 9. Januar 2001).
Am 21. Juli 2000 beantragte der Kläger die Überprüfung der Berechnung des Alg und der Alhi unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24. Mai 2000. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. August 2000 ab. Im Hinblick auf das gezahlte Alg komme eine Neuberechnung nicht in Betracht, da der Bewilligungsbescheid am 21. Juni 2000 bereits bestandskräftig gewesen und Alg nach diesem Tag nicht gezahlt worden sei. Die nicht beitragsfinanzierten Leistungen wie die Alhi seien vom Beschluss des BVerfG nicht betroffen, so dass eine Erhöhung des Bemessungsentgelts nicht in Betracht komme. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 29. September 2000).
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht (SG) Berlin die hiergegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. April 2001 abgewiesen. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der so genannten Einmalzahlungen bestehe nicht. Die mit dem Gesetz zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz) vom 21. Dezember 2000 (BGBl I, 1971) eingefügte § 434 c Absätze 1 und 3 SGB III seien im Falle des Klägers nicht anwendbar, da er am 22. Juni 2000 weder Alg noch Uhg bezogen habe. Die Erhöhung des Bemessungsentgelts um Einmalzahlungen für die Alhi sei in § 434 c Abs. 4 SGB III für vor dem 1. Januar 2001 entstandene Ansprüche ausdrücklich ausgeschlossen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden dagegen nicht, da die Alhi nicht durch Beiträge finanziert werde. Diese gegenüber Alg und Uhg unterschiedliche Finanzierung rechtfertige die unterschiedliche Bemessung der Leistungen für Zeiten ab dem 22. Juni 2000.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er weiterhin die Erhöhung sowohl des seit dem 1. Januar 1997 gezahlten Arbeitslosengeldes bzw. Unterhaltsgeldes als auch der Arbeitslosenhilfe begehrt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2. April 2001 und den Bescheid vom 15. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2000 aufzuheben, den Bescheid vom 9. Januar 2001 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter teilweiser Rücknahme der Bescheide vom 23. Januar 1997, vom 12. Januar 1998, vom 28. Januar 1998, vom 17. März 1998, vom 12. Januar 1999, vom 20. Januar 1999, vom 11. Januar 2000 und vom 16. März 2000 für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 27. Februar 1998 und vom 19. Januar 1999 bis zum 30. Januar 2000 höheres Arbeitslosengeld, für die Zeit 28. Februar 1998 bis zum 18...