Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragsnachentrichtung nach Art 12 SozSichAbkDVbg ISR. Setzung von Ausschlußfristen

 

Orientierungssatz

1. Der Versicherungsträger ist nicht berechtigt, im Nachentrichtungsverfahren nach Art 12 SozSichAbkDVbg ISR iVm Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG (= Art 2 § 51a Abs 2 ArVNG) bei der Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Nachentrichtung Ausschlußfristen zu setzen (vgl LSG Berlin 19.8.1986 L 2 An 27/86)).

2. Das Verfahren zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge aufgrund von Sondervorschriften ist durch die Rechtsprechung und die Versicherungsträger dahingehend ausgeformt worden, daß sich die Nachentrichtung in drei Schritten vollzieht: In einem ersten Schritt muß der Nachentrichtungswillige einen entsprechenden Antrag - zumindest dem Grunde nach - stellen. In einem zweiten hat er dann den Nachentrichtungsantrag zu konkretisieren und schließlich in einem dritten die Beiträge einzuzahlen. Für den ersten und den dritten Schritt gelten gesetzliche Fristbestimmungen (zB Art 2 § 49a Abs 3 S 1 und 3 AnVNG = Art 2 § 51a Abs 3 S 1 und 3 ArVNG). Aus diesen Fristbestimmungen ergibt sich zwar die Verpflichtung des Versicherungsträgers, auf eine zügige Abwicklung des Nachentrichtungsverfahrens hinzuwirken; sie darf für den zweiten Schritt des Nachentrichtungsverfahrens - die Konkretisierung - eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist setzen, obwohl dies im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl BSG 16.10.1986 12 RK 30/86 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 66).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663212

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