Leitsatz (amtlich)
Werden Akkordspitzen als Teil des insgesamt verdienten Arbeitslohnes erst nach Abschluß des Akkordzeitraumes ausgezahlt, so sind diese Entgeltteile bei Berechnung der Beiträge auf die Lohnperioden zu verteilen, in denen sie erzielt worden sind (Fortführung von BSG vom 1971-09-09 3 RK 33/71 = SozR Nr 6 zu § 385 RVO).
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Fundstellen
Dokument-Index HI1654941 |
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