Leitsatz (amtlich)

Werden Akkordspitzen als Teil des insgesamt verdienten Arbeitslohnes erst nach Abschluß des Akkordzeitraumes ausgezahlt, so sind diese Entgeltteile bei Berechnung der Beiträge auf die Lohnperioden zu verteilen, in denen sie erzielt worden sind (Fortführung von BSG vom 1971-09-09 3 RK 33/71 = SozR Nr 6 zu § 385 RVO).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.05.1981; Aktenzeichen 12 RK 67/80)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654941

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