nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 19.01.1998; Aktenzeichen S 14 RA 3155/95) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Januar 1998 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 10. Oktober 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 1995 und unter Ände- rung der Bescheide vom 6. September 1996 und 27. November 2001 verur- teilt, die Altersrente ab 1. August 1994 neu festzustellen und dabei die Zeit vom 1. September 1952 bis zum 31. Dezember 1960 als glaubhaft gemachte Beitragszeit zu berücksichtigen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage gegen den Be- scheid vom 27. November 2001 abgewiesen. Die Beklagte trägt zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin im gesamten Verfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe von Altersrente.
Die Klägerin ist am 12. Juli 1934 geboren worden und seit Februar 1963 verheiratet. Vom 1. September 1949 bis zum 5. Juli 1952 besuchte sie ausweislich des Abschlusszeugnisses vom 5. Juli 1952 die Kreisberufsschule Liebenwerda. Von September 1952 bis Dezember 1960 arbeitete sie nach ihren Angaben bei einem privaten Transportunternehmer in Bad Liebenwerda als Schreibkraft bei einem Verdienst von monatlich zirka 258,- M beziehungsweise jährlich zirka 3100,- M. Anschließend war die Klägerin vom 1. Januar 1961 bis zum 31. März 1963 beim Rat des Kreises Liebenwerda und, nach einer Zeit der "Familienversicherung" bei ihrem Ehemann, vom 1. September 1964 bis zum 2. Oktober 1990 im Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR bzw dessen Vorgänger-Institutionen tätig. Vom 1. März 1971 bis 30. Juni 1990 gehörte sie der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (FZAV) an.
Im Mai 1994 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr ab 1. August 1994 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu gewähren. Ihr waren hierauf die vom Träger der Zusatzversorgung nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festgestellten Daten durch bestandskräftig gewordenen "Überführungsbescheid" vom 16. September 1994 bekannt gegeben worden. In dem Bescheid wurde die Zeit vom 1. Januar 1961 bis zum 30. Juni 1990 - mit Ausnahme der Zeit der Familienversicherung 1963/64 - als nachgewiesene Zeit der Zugehörigkeit zur FZAV festgestellt. Ein von der Klägerin angestrengtes Überprüfungsverfahren blieb erfolglos (Bescheid vom 27. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 1997; das anschließende Klageverfahren wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 1. Oktober 1998 - L 16 RA 27/98 - abgeschlossen).
Auf der Grundlage des Überführungsbescheides vom 16. September 1994 bewilligte die Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom 10. Oktober 1994 ab 1. August 1994 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs-Sechstes Buch (SGB VI). Die Anerkennung der Zeiten vom 1. September 1949 bis zum 5. Juli 1952 und vom 1. September 1952 bis zum 31. Dezember 1960 als Beitragszeiten wurde abgelehnt. Für den zweiten Zeitraum sei weder der Verlust der Beitragsunterlagen noch die Beitragszahlung nachgewiesen. Gegen den Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Für die Zeit der Tätigkeit bei einem privaten Fuhrunternehmen müsse ihre eidesstattliche Versicherung vom 18. April 1994 akzeptiert werden, auf die Bezug genommen wird.
Durch Widerspruchsbescheid vom 25. April 1995 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Zeit des Besuchs der Berufsschule könne weder als Beitragszeit noch als Anrechnungszeit anerkannt werden. Die geltend gemachte Beschäftigung bei einem privaten Fuhrbetrieb könne nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden, weil die Entrichtung von Beiträgen nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden sei. Die abgegebene eidesstattliche Versicherung belege das nicht hinreichend, zumal die Klägerin selbst angegeben habe, dass ihr ein Arbeitsbuch bzw ein Sozialversicherungsausweis nicht ausgehändigt worden sei.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin weiter die Anerkennung der von der Beklagten abgelehnten Beitragszeiten geltend gemacht. Den Namen des Fuhrunternehmers erinnere sie mit "Jäger". Nachdem dieser die DDR verlassen habe, habe sie die Tätigkeit beim Rat des Kreises Elsterwerda aufgenommen. Die Beklagte verkenne, dass in der DDR Arbeitspflicht bestanden habe. Ferner hat sie sich gegen die sogenannte "Systementscheidung" gewandt und beansprucht, eine Vergleichsberechnung nach dem Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) sowie Vertrauensschutz für den ihr nach DDR-Recht zustehenden Zahlbetrag zu erhalten.
Durch Bescheid vom 6. September 1996 erkannte die Beklagte einen Anspruch auf Altersrente nach Art. 2 RÜG ab dem 1. August 1994 an und gewährte von Beginn an einen Übergangszuschlag nach § 319b SGB VI. Die Rente nach Art. 2 RÜG wurde auf der Grundlage von 39 anrechenbaren Arbeitsjahren und dem Renten-Mindestbetrag für 39 A...