Entscheidungsstichwort (Thema)
Besitzgeschützter Zahlbetrag bei Ansprüchen aus dem Altersversorgungssystem der DDR
Leitsatz (amtlich)
Ein Zugangsrentner (Rentenbeginn Februar 1994) hat keinen Anspruch auf die Ermittlung einer Vergleichsrente nach § 307 b SGB VI.
Leitsatz (redaktionell)
Rentenleistungen aus der Zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVI) sind vom Rentenversicherungsträger nicht zu gewähren; denn sämtliche Zusatzversorgungssysteme der früheren DDR sind zum 30.6.1990 geschlossen worden und die darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften sind zum 31.12.1991 in das SGB 6 überführt worden.
Der Versicherte hat aus seinen Ansprüchen und Anwartschaften gegenüber dem Rentenversicherungssystem der früheren DDR einen Anspruch auf Gewährung des durch den Einigungsvertrag zugesagten besitzgeschützten Zahlbetrages. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG werden 90 % des maßgeblichen Nettoverdienstes als Obergrenze für den besitzgeschützten Zahlbetrag angesehen.
Nach dem Einigungsvertrag sind Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der früheren DDR insoweit abzubauen, als sie überhöhte Leistungen enthielten und eine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Ansprüchen und Anwartschaften aus anderen öffentlichen Versorgungssystemen bewirkten.
Bei ab 1985 entstandenen Versorgungsansprüchen ist der am 1.7.1990 zustehende Gesamtbetrag aus Sozialversicherungsrente und Zusatzversorgung nur soweit bestandsgeschützt, als er 90 % des Nettoverdienstes vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht übersteigt.
Eine Vergleichsrente ist nur dann zu ermitteln, wenn der Rentenzugang vor dem 1.1.1994 liegt.
Tenor
I. Das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 27. April 1995 wird aufgehoben, soweit es die Durchführung einer Vergleichsberechnung abgelehnt hat. Die Klage gegen den Bescheid vom 24.10.2001 wird abgewiesen.
II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Instanzen zu einem Drittel zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Altersrente.
Er wurde am ......... geboren und absolvierte nach dem abgeschlossenen Lehramtsstudium im Juli 1952 eine planmäßige Aspirantur von September 1952 bis August 1955. Im Oktober 1956 wurde er zum Dr. paed. promoviert. Nach einer Tätigkeit als Lehrer von September 1955 bis August 1957 arbeitete der Kläger als Oberassistent und Dozent an der Universität L......, von 1969 bis zu seiner Emeritierung Ende September 1990 als ordentlicher Professor. Am 1.4.1961 war er in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVI) einbezogen bei einem Rentensatz von 60 Prozent. Von Oktober 1990 an erhielt der Kläger Vorruhestandsgeld von der Bundesanstalt für Arbeit. Auf seinen Antrag vom 28.6.1993 bewilligte ihm die Beklagte die Regelaltersrente ab dem 1.2.1994 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 2.234,35 DM (Bescheid vom 18.2.1994). Die Zeit der Aspirantur wurde nicht berücksichtigt, weil sie nach der Ablegung der das Lehramtsstudium abschließenden Staatsprüfung zurückgelegt worden sei. Die Beklagte erklärte, der Kläger erhalte weitere Mitteilung, ob aufgrund einer Vergleichsberechnung ein Rentenzuschlag und/oder ein Übergangszuschlag zum Monatsbetrag der nach dem Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) berechneten Rente geleistet werden könne. Dagegen legte der Kläger Widerspruch am 17.3.1994 ein. Die Aspirantur müsse rentensteigernd berücksichtigt werden. Für die Zeit von Januar 1958 bis März 1961 müssten die tatsächlichen Arbeitsverdienste der Rentenberechnung zugrunde gelegt werden. Neben der Rente aus der Sozialversicherung müsse ihm eine dynamisierte Leistung aus der AVI gewährt werden. Darüber hinaus sei die Vergleichsberechnung noch nicht erfolgt. Die Beklagte stellte die Rente des Klägers neu fest mit Bescheid vom 27.4.1994 unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste des Klägers vom 1.1.1958 bis 31.3.1961. Seinen weitergehenden Widerspruch wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 4.10.1994). Die Aspirantur könne nicht als rentenrechtliche Zeit anerkannt werden, weil der Kläger zuvor sein Hochschulstudium abgeschlossen habe. Die in der AVI vom 1.4.1961 bis 30.6.1990 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften seien bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden. Die vom Kläger geforderte Vergleichsberechnung könne nicht durchgeführt werden, weil er erst seit dem 1.2.1994 eine Rente beziehe, § 4 Abs. 4 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) eine solche Berechnung aber nur für Rentenzugänge bis zum 31.12.1993 vorsehe. Dagegen richtet sich die am 15.11.1994 vor dem Sozialgericht Leipzig (SG) erhobene Klage. Der Kläger meinte nach wie vor, die Beklagte müsse die Zeit der Aspirantur rentensteigernd berücksichtigen und ihm neben seiner SGB VI-Rente eine Leistung aus der...