Verfahrensgang
SG Leipzig (Urteil vom 22.07.1999; Aktenzeichen S 13 RA 448/95) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 22. Juli 1999 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 03.01.2000 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Altersrente.
Der am … geborene Kläger absolvierte ein Lehramtsstudium von Oktober 1947 bis Mai 1952 an der Universität L. und war bis 1964 als Gymnasiallehrer für Mathematik und Physik tätig. Durch Urkunde vom 01.08.1959 gewährte ihm die Regierung der DDR eine zusätzliche Altersversorgung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVI; VO vom 12.07.1951 – GBl. I, S. 675). Der Rentensatz wurde in der Urkunde auf 60 Prozent festgelegt. Der Kläger arbeitete von September 1964 bis Dezember 1970 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Leipzig; 1969 wurde er zum Dr. phil. promoviert. Anschließend war er dort bis 1981 als Hochschuldozent tätig, sodann als ordentlicher Professor an der TU D. bis Dezember 1993. Am 17.02.1993 hatte er bei der Beklagten die Regelaltersrente beantragt.
Der Zusatzversorgungsträger BfA erließ am 14.01.1994 einen Überführungsbescheid. Nachgewiesen seien Zeiten der Zugehörigkeit zur AVI vom 01.04.1959 bis 30.06.1990. Das Arbeitsentgelt wurde nach der Anlage 3 zum AAÜG begrenzt. Der Zusatzversorgungsträger erläuterte, dass der Wert der Anlage 3 zum AAÜG, vervielfältigt mit dem Umrechnungsfaktor der Anlage 10 zum SGB VI, der Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern entspreche. Dieser Wert sei die Höchstgrenze, die in der Rentenversicherung allgemein gültig sei. Den dagegen vom Kläger am 03.02.1994 eingelegten Widerspruch (Begrenzung nach Anlage 3 zum AAÜG, Arbeitsausfalltage, Zusatzstudium) wies der Zusatzversorgungsträger zurück mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.1994. Der Wert der Anlage 3 zum AAÜG entspreche der Beitragsbemessungsgrenze. Höhere Entgelte könnten nicht festgestellt werden. Mehr als die zugunsten des Klägers berücksichtigten drei Arbeitsausfalltage könnten nicht berücksichtigt werden, weil nur diese im SV-Ausweis bescheinigt seien. Darüber hinaus zählten Stipendien für Zusatzstudien nicht zum Versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Auf den Überprüfungsantrag des Klägers vom 05.09.1994 stellte der Zusatzversorgungsträger zwei weitere Arbeitsausfalltage fest (Bescheid vom 20.09.1994).
Die Beklagte hatte dem Kläger Regelaltersrente bewilligt mit Bescheid vom 23.02.1994 in Höhe von 2.502,25 DM ab 01.11.1993.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein am 05.04.1994. Seine Rente sei zu niedrig. Er begehrte eine Zusatzrente aus der AVI in Höhe von 90 Prozent seines zuletzt (1993) bezogenen Gehalts. Zudem mahnte er eine Vergleichsberechnung an. Darüber hinaus sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt, da westdeutsche Professoren höhere Altersbezüge hätten.
Mit Schreiben vom 07.07.1995 kündigte die Beklagte unter Beachtung des Bescheides des Zusatzversorgungsträgers vom 20.09.1994 die Neufeststellung der Rente sowie eine Vergleichsberechnung nach § 4 IV AAÜG an.
Am 12.07.1995 erhob der Kläger eine Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Leipzig (SG) mit dem Ziel, auf seinen Widerspruch vom 05.04.1994 einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid von der Beklagten zu erhalten. Diese erließ einen Rentenbescheid am 08.02.1996. Die Regelaltersrente des Klägers wurde neu festgestellt und betrug ab dem 01.04.1996 insgesamt 2.880,80 DM. Der Kläger erhielt für die Zeit vom 01.11.1993 bis 31.03.1996 eine Nachzahlung von 1.561,53 DM. Mit Bescheid vom 23.10.1996 stellte die Beklagte die Rente des Klägers erneut neu fest, da sie eine Vergleichsberechnung nach § 4 IV AAÜG durchgeführt habe. Da die SGB VI-Rente stets höher gewesen sei als die Rente aus der Sozialversicherung der DDR nebst der aus der Zusatzversorgung auf der Grundlage des am 31.12.1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 01.07.1990, werde nur die SGB VI-Rente gezahlt.
Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.1996. Leistungen aus der AVI könnten nicht erbracht werden, da die Zusatzversorgungssysteme zum 01.07.1990 geschlossen worden und zum 31.12.1991 in die gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) überführt worden seien. Den Besitzschutz aus § 4 IV AAÜG habe die Beklagte durch die durchgeführte Vergleichsberechnung beachtet. Das vom Arbeitgeber des Klägers bescheinigte Arbeitsentgelt sei berücksichtigt worden, allerdings vor der Hochwertung entsprechend der Anlage 10 zum SGB VI auf die Beitragsbemessungsgrenze Ost begrenzt worden.
Der Kläger stellte seine Klage daraufhin am 26.05.1997 um. Er begehrte nunmehr, das SG möge die Beklagte veru...