Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des besitzgeschützten Betrages bei der Überführung der AVI für einen Professor in der ehemaligen DDR. Verfassungsmäßigkeit der Dynamisierung entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert
Orientierungssatz
1. Zur Höhe des besitzgeschützten Zahlbetrages nach § 307b Abs 4 SGB 6 idF des AAÜGÄndG 2 bei einem emeritierten Universitätsprofessor der ehemaligen DDR.
2. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der §§ 307b SGB 6 und 4 Abs 4 AAÜG jeweils idF des AAÜGÄndG 2 und der danach vorzunehmenden Dynamisierung entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs 7, 68 SGB 6) bestehen keine Bedenken (vgl BSG vom 31.7.2002 - B 4 RA 24/01 R = SozR 3-2600 § 307b Nr 9).
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 28. November 2001 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Wert des Rechts auf Regelaltersrente unter Zugrundelegung eines nach § 307b Abs. 4 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) festzusetzenden besitzgeschützten Zahlbetrages in Höhe von 80 v.H. des letzten Bruttoverdienstes.
Der ... 1925 geborene Kläger war seit 01.09.1969 ordentlicher Professor an der Universität L. Seit 01.04.1961 war ihm eine zusätzliche Altersversorgung nach der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR vom 12.07.1951 (GBl. S. 675) in Höhe von 60 % des letzten Bruttogehalts zugesagt. Nach seiner Emeritierung erhöhte sich der zugesagte Versorgungssatz auf 80 % des im letzten Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehaltes (vgl. Hochschullehrervergütungsverordnung vom 12.07.1951; GBl. S. 677).
Mit Vollendung seines 65. Lebensjahres bezog der Kläger seit 01.10.1990 nach den maßgeblichen Regelungen des Beitrittsgebietes Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung von 387,00 DM zuzüglich eines Ehegattenzuschlags von 200,00 DM und eines Kinderzuschlags von 60,00 DM (damit insgesamt 647,00 DM). Daneben erhielt er eine Zusatzversorgung von 2.508,00 DM monatlich (Bescheid vom 16.09.1990). Der Berechnung der Zusatzversorgung lag ein monatliches Bruttogehalt im Zeitraum vom 01.07.1989 bis 30.06.1990 von 4.180,00 Mark, das ergab unter Abzug der Lohnsteuer und der SV-Beiträge ein monatliches Nettogehalt von 3.304,00 Mark bzw. ab April 1990 von 3.344,00 Mark, zugrunde (vgl. Verdienstbescheinigung für die Feststellung der zusätzlichen Altersversorgung vom 25.07.1990). Damit betrug der für den Versorgungsanspruch maßgebliche durchschnittliche Nettoverdienst im genannten Zeitraum 3.314,00 Mark. Der Gesamtzahlbetrag belief sich unter Einschluss des Anspruchs auf Kinderzuschuss auf 3.155,00 DM.
Zum 01.10.1991 wurde der Kläger nach dem Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetz (SHEG) als ordentlicher Professor abberufen. Eine Neuberechnung des Anspruchs auf Zusatzversorgung erfolgte zunächst nicht. Im Rahmen des Überprüfungsbescheides vom 04.05.1998 hat der Zusatzversorgungsträger die maßgeblichen Berechnungen vorgenommen. Darauf wird verwiesen.
Nach Durchführung der 1. und 2. Rentenanpassung im Jahr 1991 begrenzte die Beklagte in Anwendung von § 10 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) die Gesamtrentenleistung zum August 1991 auf 2.010,00 DM. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers. Zum 01.01.1992 wurde seine Bestandsrente zunächst pauschal nach § 307b SGB VI in eine Regelaltersrente umgewertet. Bei der Zahlung des auf monatlich 2.010,00 DM begrenzten Betrages verblieb es. Nach dem Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (Rü-ErgG) erhöhte sich der Gesamtzahlbetrag auf 2.700,00 DM (Bescheid vom 24.08.1993).
Zwischenzeitlich nahm die Beklagte eine Neuberechnung der Regelaltersrente ab 01.10.1990 nach den Vorschriften des SGB VI vor (Rentenbescheid vom 22.11.1993). Danach ergaben sich für die Ermittlung des Rentenwertes 77,9039 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Bei der Begrenzung des weiterzuzahlenden Betrages ab 01.08.1991 von 2.700,00 DM, ab 01.01.1992 erhöht um 6,84 % (2.884,68 DM) verblieb es erneut.
Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er habe bis Juli 1991 eine Gesamtrentenleistung von 3.155,00 DM erhalten. Die Begrenzung auf 2.700,00 DM verstoße gegen die Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrags. Hinzu komme, dass er nach seiner Emeritierung zum 01.10.1991 Anspruch auf eine Zusatzversorgung in Höhe von 80 % des letzten Bruttogehalts gehabt habe. Die Beklagte wies die Widersprüche zurück (Widerspruchsbescheid vom 19.08.1994).
Mit der beim Sozialgericht Leipzig am 30.09.1994 erhobenen Klage machte der Kläger u.a. eine Neuberechnung der Regelaltersrente unter Zugrundelegung der tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste ohne deren Begren...