Entscheidungsstichwort (Thema)

Kieferanomalie als behandlungsbedürftige Krankheit. Leistungsausschlüsse nach §§ 207, 310 RVO aF und GRG. Erfüllungsfiktion des § 107 SGB 10. Rechtschutzbedürfnis

 

Orientierungssatz

1. Bei der Kieferanomalie handelt es sich um eine behandlungsbedürftige Krankheit iS des § 182 RVO aF, wenn eine Verbesserung des vorhandenen körperlichen Zustandes durch entsprechende ärztliche Maßnahmen erreicht werden kann. Dies schließt ein, daß auch das für eine erfolgversprechende Therapie notwendige Lebensalter des Patienten erreicht sein muß.

2. Ist aufgrund der §§ 207, 310 RVO aF bereits ein Leistungsausschluß eingetreten, besteht er auch nach Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes am 1.1.1989 fort.

3. Soweit der Sozialhilfeträger gemäß § 37 BSHG vorläufig Kosten übernommen hat, gilt für das Rechtsschutzbedürfnis und damit für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage des Versicherten nicht die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB 10, wenn es sich um eine Behandlungsmaßnahme handelt, die auch in einem künftigen Zeitraum andauern wird (hier kieferorthopädische Behandlung).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664785

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