nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 16.05.2002; Aktenzeichen S 38 RA 1696/00)

 

Tenor

Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2002 wird abgewiesen. Die Beklagte trägt ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in dem gesamten Verfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rentenhöhe.

Die 1928 geborene Klägerin war in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 1. Oktober 1951 bis zum 31. Dezember 1958 als Modejournalistin und anschließend vom 1. Februar 1959 bis zu ihrer Beren-tung als Kostümbildnerin beim D F der DDR beschäftigt. Sie war mit Wirkung vom 1. Juni 1978 in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrich-tungen der DDR (AVI; Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz -AAÜG-) einbezogen worden (Versicherungsschein-Nr.: ). Vom 1. Januar 1986 an gehörte sie der zusätzlichen Versorgung für künstlerisch Beschäftigte des Rundfunks, Fernsehens, Filmwesens sowie des Staatszirkusses der DDR und des VEB Deutsche Schallplatte (AVKüB; Zusatzversorgungssystem Nr. 13 der Anlage 1 zum AAÜG) an. Zudem war die Klägerin zum 1. März 1971 der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten. Sie bezog ab 1. April 1988 eine Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung in Höhe von zuletzt 370,00 Mark (M) der DDR und eine Zusatzaltersrente aus der FZR von 205,00 M, daneben eine monatliche Leistung aus der AVI in Höhe von 800,00 M (Gesamtzahlbetrag zum 1. Juli 1990 = 1.375,00 DM). Der Gesamtzahlbetrag erhöhte sich zum 1. Juli 1991 nach Maßgabe der 2. Rentenanpassungsverordnung (2. RAV) auf monatlich 1.484,00 DM. Die Rente wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 28. November 1991 auf Grund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts umgewertet und angepasst (monatlicher Gesamtzahlbetrag ab 1. Januar 1992 = 1.484,04 DM).

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 1995 stellte die Beklagte in ihrer Funktion als Versorgungsträger im Sinne von § 8 Abs. 4 AAÜG Zugehörigkeitszeiten der Klägerin zu den Zusatzversorgungssystemen Nr. 4 und Nr. 13 der Anlage 1 zum AAÜG fest. Mit Bescheiden vom 26. April 1995 und 25. März 1997 berechnete die Beklagte die Rente für die Zeit ab 1. Juli 1990 neu gemäß § 307b Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) in der seinerzeit geltenden Fassung (im Folgenden: alter Fassung -a.F.-). Für die Zeit ab 1. Januar 1992 wurde die Rente abermals neu berechnet (Bescheid vom 2. Februar 2000; Zahlbetrag ab 1. April 2000 = monatlich 2.035,68 DM). Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 26. April 1995 wies die Beklagte, soweit ihm nicht durch die nachfolgend erteilten Neufeststellungsbescheide abgeholfen wurde, mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2000 zurück.

Im Klageverfahren hat die Beklagte den Bescheid vom 25. September 2001 über die Neuberechnung der Rente für die Zeit ab 1. Juli 1990 unter Anwendung von § 307b SGB VI in der Fassung des 2. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AAÜG (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. S. 1939) erteilt (Zahlbetrag ab 1. November 2001 = monatlich 2.218,30 DM). Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Gewährung einer höheren Rentenleistung insbesondere unter Zugrundelegung einer günstigeren Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages gerichtete Klage, mit der sich die Klägerin auch gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000 und 1. Juli 2001 gewendet hat, mit Urteil vom 16. Mai 2002 abgewiesen.

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ergänzend gerügt, dass bei der Ermittlung der für die Vergleichsrente berücksichtigungsfähigen Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten anstelle der von der Beklagten zu Grunde gelegten 460 Monate 600 Monate (= 50 Arbeitsjahre) zu berücksichtigen seien.

Mit Bescheid vom 16. Juli 2002 hat die Beklagte die Regelaltersrente der Klägerin für die Zeit ab 1. Juli 1990 abermals neu festgestellt (monatlicher Zahlbetrag ab 1. September 2002 = 1.192,84 Euro). Die Beteiligten haben sich im Termin zur mündlichen Verhandlung teilweise verglichen; auf die Sitzungsniederschrift vom 12.Mai 2003 wird insoweit Bezug genommen.

Die Klägerin, die sich nur noch gegen die Rentenwertfeststellung im Rentenbescheid vom 16. Juli 2002 wendet, beantragt, den Rentenbescheid vom 16. Juli 2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihre Altersrente ab 1. Juli 1990 neu festzustellen und dabei der Rentenwertfeststellung 600 Kalendermonate an rentenrechtlichen Zeiten zugrunde zu legen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Rentenakten der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

Entscheid...

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