Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz beim Aufsuchen des Arbeitsamtes
Orientierungssatz
Sucht ein Arbeitslosenhilfeempfänger die Arbeitsverwaltung auf, um Mitwirkungspflichten, über die er zuvor vom Arbeitsamt belehrt worden war, zu erfüllen, so steht er hierbei unter Unfallversicherungsschutz. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitsbehörde ihm einen späteren Besuchstermin genannt hatte und wenn der Arbeitslose bei seinem vorgezogenen Besuch des Arbeitsamtes nur einen Teil der Mitwirkungspflichten erfüllen kann.
Fundstellen
Dokument-Index HI1661420 |
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