Leitsatz (amtlich)
1. Wenn ein Krankenversicherungsträger bei der Mitteilung der Versichertenzahlen an den BMA irrtümlich falsche Angaben gemacht hatte, diese Angaben aber zu einem Zeitpunkt korrigierte, als zwar die Meldefrist nach KVdR-Beitragsvorschrift § 8 schon abgelaufen war, der BMA aber die Mitgliederzahl oder die aus ihnen folgenden Ausgleichszahlen noch nicht den Beteiligten mitgeteilt hatte, so ist bei der Berechnung der Ausgleichszahl von den materiell richtigen Mitgliederzahlen auszugehen.
2. Die Mitteilung der Ausgleichszahlen nach KVdR-Beitragsvorschrift § 9 war durch die Ermächtigungsnorm des RVO § 393a Abs 3 nicht gedeckt und begründete daher für die beteiligten Versicherungsträger keine Verbindlichkeiten.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1654948 |
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