nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 13.03.2002; Aktenzeichen S 16 RA 3576/98-2)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin streitet um die Zulassung zur Nachentrichtung von Rentenbeiträgen und die Zahlung einer Altersrente in die USA unter dem Aspekt ihrer Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis.

Die Klägerin wurde 1917 unter dem Geburtsnamen S in Polen (W/Regierungsbezirk L, Kreis Lodz) geboren. Sie ist als Angehörige des jüdischen Glaubens Verfolgte des Nationalsozialismus. Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz machte sie nicht geltend.

Im Mai 1940 floh die Klägerin vor der nationalsozialistischen Verfolgung nach Russland. Sie lebte von Mai 1940 bis März 1946 in Sibirien. Danach hielt sie sich bis 1947 in Breslau auf. Von 1947 bis 1956 lebte sie in Italien und wanderte von dort in die Vereinigten Staaten von Amerika aus, deren Staatsangehörigkeit sie seit 1962 besitzt. Im November 1939 heiratete sie in Lodz ihren im Januar 1992 verstorbenen Ehemann L (bzw. J) K. Im September 1941 brachte sie ihren Sohn A zur Welt.

Am 3. Dezember 1996 - im Alter von 79 Jahren - beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen nach Maßgabe des Zusatzabkommens zum deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommen und die Gewährung einer Altersrente. In diesem Zusammenhang gab sie an, das Gymnasium bis Juli 1933 besucht zu haben, von September 1933 bis September 1935 in einer Bank in W als Praktikantin und von Oktober 1935 bis September 1939 in derselben Bank als Buchhalterin angestellt gewesen zu sein. Hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis machte sie auf einem am 4. April 1997 unterzeichneten Fragebogen folgende Angaben: Sie sei Angehörige des Judentums und habe im Zeitpunkt der nationalsozialistischen Einflussnahme auf ihr Heimatgebiet (18. September 1939) dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört. Vor und nach 1933 habe sie die Sprachen Deutsch und Polnisch in Wort und Schrift beherrscht. Im persönlichen Lebensbereich, in der Familie, und auch außerhalb der Familie habe sie überwiegend die deutsche Sprache benutzt. Im Berufsleben habe sie sich der polnischen und der deutschen Sprache überwiegend bedient. Sie habe nicht überwiegend jiddisch oder hebräisch gesprochen. Deutsche Schulen oder Schulen mit deutscher Unterrichtssprache habe sie nicht besucht. Ihre Eltern hätten deutsch gesprochen. Im Elternhaus sei überwiegend deutsch gesprochen worden. Auch in der Ehe der Klägerin sei überwiegend das Deutsche benutzt worden. In ihrem Elternhaus habe es die Lodzer Volkszeitung gegeben.

Am 12. Juni 1997 unterzog die Klägerin sich einer Sprachprüfung im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Los Angeles, über die von dem Konsularbeamten F ein Bericht gefertigt wurde. Danach habe die Klägerin erklärt: Die Muttersprache des 1883 in W geborenen Vaters sei Jiddisch und Deutsch gewesen. Zusätzlich habe er Polnisch beherrscht. Er sei Steuerbeamter und Stadtrat gewesen. Im Beruf habe er sich des Polnischen und des Deutschen bedient. Die Muttersprache der ca. 1887 in Lodz geborenen Mutter sei Jiddisch und Polnisch gewesen, zusätzlich habe sie das Deutsche beherrscht. Sie habe über einen höheren Schulabschluss verfügt und sei Ladenbesitzerin gewesen. Im Beruf habe sie sich des Polnischen, des Deutschen und des Jiddischen bedient. Die Umgangssprache im Elternhaus sei Polnisch gewesen. Umgangssprache außerhalb des Elternhauses im persönlichen Bereich sei Polnisch und Deutsch gewesen. Im Elternhaus habe es polnische, deutsche und jiddische Lektüre bzw. Bildungsgut gegeben. In ihrer Kindheit seien ihr von den Eltern polnische und deutsche Bücher geschenkt worden. Als ihre Muttersprache gab die Klägerin gegenüber dem Sprachprüfer Polnisch an. Im privaten Bereich seien Polnisch, Deutsch und Russisch Umgangssprache gewesen. Umgangssprache im Beruf sei Polnisch gewesen. In ihrem Haushalt seien polnische und deutsche Zeitungen gelesen worden. Heute sei ihre Lektüre englisch und italienisch. In der Volksschule (1923 bis 1930) und im Gymnasium (1930 bis 1935) sei jeweils polnisch die Unterrichtssprache gewesen. Im Gymnasium sei außerdem Deutsch als Fach unterrichtet worden. Während ihrer Tätigkeit in der Bank von 1935 bis 1939 habe sie keinen deutschsprachigen Arbeitgeber und keine deutschsprachigen Arbeitskollegen gehabt. Für ihren verstorbenen Ehemann gab die Klägerin als Muttersprache Polnisch an. Zusätzlich habe er die Sprachen Jiddisch und Deutsch gebraucht. Umgangssprache in der Ehe seien Polnisch, Englisch und Deutsch gewesen. Die Muttersprache ihres 1941 geborenen Kindes sei Russisch. Als Umgangssprache bediene es sich des Italienischen. Die "zusammenfassende Bewertung" des Konsulatsbeamten lautet: "Die A...

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