nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 17.02.2000; Aktenzeichen S 25 RJ 1556/96-W 97-26)

 

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1942 in P, Bosnien-Herzegowina, geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger. Er hat in Bosnien-Herzegowina von 1961 an als Maurer gearbeitet und dort am 28. März 1966 die Prüfung als qualifizierter Arbeiter abgelegt. Er lebt seit 1969 in der Bundesrepublik Deutschland und hat hier unter anderem bei der L GmbH & Co Bauausführungen (vom 29. Mai 1989 bis zum 19. September 1990) und der F. C. T AG (vom 9. Juli 1991 bis zum 30. April 1994) als Maurer gearbeitet. Sein letztes Arbeitsverhältnis als Maurer bei der N GmbH bestand vom 2. Mai 1994 bis zum 23. September 1994, wobei er vom 18. Juli 1994 an arbeitsunfähig erkrankt war. Nach Ende der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hat er seit dem 29. August 1994 Krankengeld bezogen und ist seit dem 3. Januar 1996 arbeitslos gemeldet.

Auf seinen Antrag vom 8. Dezember 1994 hin gewährte die LVA Berlin vom 18. Juli 1995 bis zum 15. August 1995 in der B-Klinik, Bad E medizinische Leistungen zur Rehabilitation sowie Übergangsgeld für diesen Zeitraum. Im Entlassungsbericht vom 15. August 1995 wird von einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten und mit weiteren Einschränkungen ausgegangen.

Am 9. Oktober 1995 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. In einem von der Beklagten in Auftrag gegebenen ärztlichen Gutachten vom 18. März 1996 gelangte die Ärztin für Arbeitsmedizin Dr. B zu der Auffassung, dass bei bestehendem Lumbago, Diabetes mellitus, einem operierten Kniegelenksleiden und Bluthochdruck der Kläger weiterhin in der Lage sei in leichter körperlicher Tätigkeit vollschichtig tätig zu sein. In der letzten Tätigkeit als Maurer könne er nicht mehr tätig sein. Die Beklagte holte eine Auskunft des letzten Arbeitgebers vom 30. Mai 1996 ein und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13. Juni 1996 ab. Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen für vollschichtig leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten, in geschlossenen Räumen ohne häufiges Klettern und Steigen, ohne Wechsel- oder Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck, ohne überwiegend einseitige Körperhaltungen, häufiges Bücken und Überkopfarbeiten könne der Kläger seinen Beruf als Maurer zwar nicht ausüben, als Angelernter sei er aber verweisbar auf einfache Montierarbeiten. Im hiergegen gerichteten Widerspruchsverfahren holte die Beklagte Arbeitgeberauskünfte bei der LGmbH & Co Bauausführungen und der F. C. T AG Bauunternehmung ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 1996 wies sie den Widerspruch zurück. Aufgrund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Hauptberuf des Klägers der Stufe der Angelernten im oberen Bereich zuzuordnen. Er sei daher bei dem verbliebenen körperlichen Leistungsvermögen als Kleinteilemontierer (tarifliche Einstufung z.B. Lohntarifvertrag der Bayerischen Metallindustrie Lohngruppe 5) oder als Montierer, Sortierer, Verpacker kleiner Teile, Entgrater von Kunststoffteilen einsetzbar. Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bestehe damit nicht.

Auf seine hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Berlin unter anderem eine Arbeitgeberauskunft der NGmbH (vom 1. April 1998) eingeholt, wegen der Einzelheiten der Antwort wird auf Blatt 98 und 99 der Gerichtsakte Bezug genommen. Es hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Gutachtens von dem Orthopäden und Chirurgen Dr. A. Dieser hat in seinem Gutachten vom 6. Februar 1999 und in einer ergänzenden Stellungnahme vom 7. Juli 1999 eine wesentliche schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Schultergelenkes, eine Dorsalgie mit röntgenologisch nachweisbarer schwerer Degenerationsveränderung, eine Lumboischialgie ohne radikuläre Symptomatik, eine Arthralgie beider Hüftgelenke und eine Gonalgie bei Meniskusektomie rechts festgestellt. Auch unter Ausklammerung von schädigenden Faktoren wie Kälte, Feuchtigkeit, Zugluft, größerer Staubentwicklung oder bei Möglichkeit des Wechsels der Haltungsarten könne dem Kläger bei den vorliegenden Leiden eine tägliche leichte körperliche Arbeit nicht mehr zugemutet werden. Gegenüber dem Bericht von Dr. B unterscheide sich der Befundstatus der BWS und der LWS deutlich. Dies sei durch die röntgenologisch nachweisbaren Veränderungen der Region zu belegen. Es bestehe ein Leistungsvermögen von 2 Stunden täglich bis unterhalbschichtig. Lege man alle pathologischen Befunde aus orthopädischer Sicht zugrunde und berücksichtige man die schwerwiegenden von den behandelnden Ärzten mitgeteilten internistischen Befunde, sei das Leistungsvermögen in der beschriebenen Weise deutlich reduziert. Allerdings könne der Kläger entgegen seinen Angaben mehr als 500 m Wegstrecke mit zumutbarem Z...

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