Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung jährlicher Sonderzuwendungen bei der Einkommensanerkennung auf Rente wegen Todes. Einkommensminderung

 

Leitsatz (amtlich)

Auch im Rahmen des § 18d Abs 2 SGB 4 - Berücksichtigung von Einkommensminderungen auf Antrag des Berechtigten bei der Anrechnung von Einkommen auf Renten wegen Todes - sind jährliche Sonderzuwendungen bezogen auf den Kalendermonat nur mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Witwenrente im Hinblick auf die Anrechnung von Erwerbseinkommen.

Die 1948 geborene Klägerin war mit dem am 30. Januar 1990 verstorbenen Versicherten P. seit dem 14. Juni 1968 verheiratet. Aufgrund des Rentenbescheides vom 12. April 1990 bezieht sie nach dem Versicherten seit dem 1. Februar 1990 Witwenrente. Die Rente wurde gemäß § 1268 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) zunächst als kleine Witwenrente gezahlt. Vom 1. Februar 1991 an rechnete die Beklagte das Erwerbseinkommen der Klägerin gemäß § 1281 RVO in Verbindung mit § 23 b Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz auf der Grundlage des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens von 1989 (3.367,98 DM) auf die Witwenrente an. Anläßlich der Rentenanpassung nach dem Rentenanpassungsgesetz (RAG) 1991 zum 1. Juli 1991 errechnete sie das anzurechnende monatliche Nettoeinkommen nach dem Durchschnittseinkommen des Kalenderjahres 1990 neu. Es betrug 3.471,70 DM.

Am 24. Juni 1992 teilte die Klägerin mit, daß sie seit dem 1. Juni 1992 eine Teilzeitstelle inne habe, und bat um Überprüfung der Höhe der Hinterbliebenenrente. Die Beklagte verglich das Nettogehalt von Juni 1992 mit dem bisher angerechneten monatlichen Nettoeinkommen, stellte fest, daß es um wenigstens 10 vom Hundert (v.H.) geringer ist als dieses - nämlich 1.813,50 DM -, und legte es der Rentenberechnung vom 1. Juni 1992 an zugrunde. Ferner verglich sie anläßlich der Rentenanpassung nach dem RAG 1992 das Durchschnittseinkommen des Kalenderjahres 1991 mit dem bisher (ab 1. Juni 1992) angerechneten Einkommen, stellte fest, daß dieses um wenigstens 10 v.H. geringer ist als jenes und beließ es deshalb auch für die Zeit vom 1. Juli 1992 an bei diesem geringeren Einkommen (1.813,50 DM) als zu berücksichtigendem Einkommen (Rentenbescheid vom 7. Juli 1992).

Anläßlich der Vollendung des 45. Lebensjahres der Klägerin kündigte ihr die Beklagte für die Zeit vom 1. Februar 1993 an die Leistung einer großen Witwenrente an. Für die Einkommensanrechnung erbat sie einen Nachweis über das Erwerbseinkommen für 1992 und über das aktuelle Erwerbseinkommen. Der Arbeitgeber bescheinigte der Klägerin für das Jahr 1992 ein Arbeitsentgelt von 55.314,72 DM, für Januar bis April 1993 von 17.444,20 DM sowie für Mai bis Juli 1993 von 8.792,80 DM. Im Rentenbescheid über die große Witwenrente vom 17. Mai 1993 verglich die Beklagte das monatliche Durchschnittseinkommen im Jahre 1992 (4.609,56 DM brutto = 2.996,21 DM netto) mit dem monatlichen Durchschnittseinkommen aus dem bescheinigten Entgelt für Januar bis April 1993 (4.361,05 DM brutto = 2.834,68 DM netto), stellte fest, daß dieses nicht um wenigstens 10 v.H. geringer ist als jenes und berücksichtigte deshalb letzteres - also das Durchschnittsnettoeinkommen von 1992 - bei der Einkommensanrechnung vom 1. Februar 1993 an. Dabei blieb sie in dem Bescheid auch für Leistungszeiträume vom 1. Juli 1993 (Rentenanpassung) an.

Mit dem Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die Errechnung des aktuellen Monatseinkommens. Sie legte für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 eine Verdienstbescheinigung vom 21. April 1993 vor, die für die Monate Januar bis Juni 1993 ein Einkommen von jeweils nur 2.888,70 DM ausweist, jedoch für November 1992 eine Einmalzahlung von 2.752,80 DM und für April 1993 zwei Einmalzahlungen von jeweils 2.868,70 DM.

Die Beklagte hielt an ihrer Berechnung fest und wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 10. November 1993 zurück. In die Durchschnittsberechnung für die Monate Januar bis April 1993 seien die im April 1993 angefallenen Einmalzahlungen voll einzubeziehen.

Im Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin (SG) legte die Klägerin eine berichtigte Verdienstbescheinigung vom 31. Oktober 1995 vor. Danach ergab sich für 1992 (wie bisher) ein Gesamteinkommen von 55.314,72 DM und für 1993 ein Gesamteinkommen von 44.224,55 DM. Die Monatsgehälter betrugen ab Januar 1993 2.926,70 DM, ab Juli 1993 2.946,40 DM und für Dezember 1993 3.293,55 DM. Die jährlichen Sonderzahlungen betrugen im April 1993 5.737,40 DM (nach Angaben der Klägerin Jahresabschluß- und Urlaubsgeld) und im November 1993 2.901,40 DM (nach Angaben der Klägerin Weihnachtsgeld).

Am 21. Februar 1996 verurteilte das SG die Beklagte unter Änderung der angefochtenen Bescheide, bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen das Einkommen der Klägerin von Januar bis April 1993 mit der Maßgabe zugrunde zu legen, daß vier Bruttogehälter in Höhe von 2.926,70 DM und eine Sonderzahlung von brutto 1.912,48 DM (vier Zwölftel des Betra...

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