nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 27.06.2000; Aktenzeichen S 1 RA 5522/97) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juni 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine Erstattungsforderung der Beklagten und die Regelung, ihr für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997 die Witwenrente wegen anzurechnendem Einkommen nicht mehr auszuzahlen.
Die 1942 geborene Klägerin ist von Beruf Ärztin und beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e.V. (MDK) beschäftigt. Sie ist die Witwe des 1981 im Beitrittsgebiet verstorbenen Facharztes für Radiologie T B (Versicherter). Ab dem 1. August 1981 erhielt die Klägerin vom FDGB - Kreisvorstand Mitte - Verwaltung der Sozialversicherung eine Witwenrente aus der Sozialversicherung der DDR unter Berücksichtigung der vom Versicherten in der freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung (FZR) sowie der Altersversorgung der Intelligenz (AVI) erworbenen Ansprüche ausgezahlt (Bescheid vom 19. November 1981). Die Zahlung der Witwenrente wurde mit Wirkung ab 1. Januar 1991 gemäß § 26 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (RAG, GBl. I Nr. 38, S. 495) eingestellt.
Am 23. September 1991 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer großen Witwenrente nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) für die Zeit ab Januar 1992. Nach Durchführung eines Kontenklärungsverfahrens sowie der Feststellung der Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Dezember 1994 in der Fassung des Rentenbescheides vom 30. März 1995 die der Klägerin ab dem 1. Januar 1992 zu gewährende große Witwenrente mit einem Zahlbetrag von 319,02 DM (netto) monatlich ab dem 1. Februar 1995 sowie einem Nachzahlungsbetrag von 13.932,25 DM für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Januar 1995 fest. Der Rentenberechnung legte sie 59,6149 persönliche Entgeltpunkte (Ost) sowie den Rentenartfaktor von 0,6 zu Grunde. Den hieraus errechneten Rentenbruttobetrag minderte sie um das jeweils anzurechnende Erwerbseinkommen der Klägerin.
Mit Bescheid vom 3. November 1995 stellte die Beklagte u.a. wegen einer Änderung des anzurechnenden Einkommens mit Wirkung ab 1. Januar 1995 die Witwenrente mit einem monatlichen Zahlbetrag von 356,67 DM (netto) bzw. für die Zeit ab dem 1. Januar 1996 mit 371,85 DM (netto) neu fest. Hiergegen erhob die Klägerin unter Vorlage von Bescheinigungen der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) vom 3. Juli 1995 und 16. November 1995 Widerspruch und machte eine Einkommensminderung wegen des Bezuges von niedrigerem Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 19. Dezember 1994 bis zum 15. Oktober 1995 geltend. Die KKH bestätigte telefonisch die Krankengeld- bzw. Übergangsgeldzahlung in Höhe von kalendertäglich 102,60 DM (1. Januar bis 28. Februar 1995), 105,45 DM (1. März 1995 bis 21. August 1995), 121,28 DM (22. bis 31. August 1995), 124,41 DM (1. bis 19. September 1995) und 108,18 DM (20. September bis 15. Oktober 1995). Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 11. April 1996 bei der Einkommensanrechnung rückwirkend ab dem 1. Januar 1995 das tatsächlich bezogene Kranken- bzw. Übergangsgeld zu Grunde gelegt hatte, erklärte die Klägerin den Widerspruch für erledigt.
Zur Rentenanpassung im Juli 1996 ließ sich die Beklagte von der Klägerin Einkommensnachweise des MDK (Bescheinigung vom 10. Juni 1996 über ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 31.621,03 DM für die Zeit vom 14. Oktober bis zum 31. Dezember 1995, Eingang am 11. Juni 1996) und der KKH (Bescheinigung vom 24. Oktober 1995 über ein Krankengeld in Höhe von 34.506,57 DM für die Zeit vom 1. Januar bis zum 15. Oktober 1995, Eingang am 24. Juni 1996) sowie eine Erklärung über den Bezug von Erwerbsersatzeinkommen ab dem 1. Juli 1996 (Eingang am 3. Juli 1996) vorlegen. Mit Bescheid vom 12. Juli 1996 nahm sie die Rentenanpassung und die Neufeststellung des Anrechnungsbetrages mit Wirkung ab dem 1. Juli 1996 vor. Die Beklagte stellte fest, dass im Hinblick auf die Höhe des anzurechnenden Einkommens die Witwenrente nicht mehr auszuzahlen sei und sich für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 31. August 1996 eine Überzahlung in Höhe von 1.180,80 DM ergebe, die zu erstatten sei. Bei Ermittlung des anzurechnenden Einkommens sei von einem Arbeitsentgelt in Höhe von 31.621,03 DM für das Jahr 1995 auszugehen. Dieser Betrag sei durch die Anzahl der Monate, in denen es erzielt worden sei, d.h. durch drei, zu teilen. Abzüglich einer Pauschale von 35 % für Sozialversicherungs(SV)-Beiträge und Steuern ergebe sich ein berücksichtigungsfähiges monatliches Einkommen in Höhe von 6.851,22 DM. Davon sei ein Betrag von 2.249,22 DM monatlich anrechenbar, der über dem Rentenbruttobetrag in Höhe von 1.372,81 DM liege.
Dieser Vorgehensweise...