nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 24.10.2002; Aktenzeichen S 1 RA 705/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten hat die Beklagte dem Kläger auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Zuschusses zur Krankenversicherung.
Der 1936 geborene Kläger war bis Oktober 1973 versicherungspflichtig beschäftigt und anschließend bis September 1987 selbständig tätig.
Im November 2000 stellte er bei der Beklagten einen Rentenantrag. Ferner begehrte er einen Zuschuss zu seiner privaten Krankenversicherung. Laut Bescheinigung der SKrankenversicherung a.G. war er dort seit 1. April 1977 versichert und hatte ab 1. Januar 2001 einen Monatsbeitrag (ohne Anspruch auf Krankentagegeld) von 1.135,63 DM zu leisten.
Mit Bescheid vom 20. April 2001 gewährte die Beklagte dem in Spanien aufhältlichen Kläger ab 1. Februar 2001 Regelaltersrente in Höhe von monatlich 1.193,06 DM sowie einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 80,53 DM entsprechend 6,75 % des Rentenbetrages. Hiergegen erhob der Kläger am 16. Juli 2001 Widerspruch und machte geltend, die prozentuale Berechnung des Zuschusses zur Krankenversicherung benachteilige ihn gegenüber dem Bezieher einer hohen Rente. Ein Wechsel der Krankenversicherung sei so gut wie unmöglich.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2001 erläuterte die Beklagte dem Kläger die Rechtslage nach § 106 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - SGB - VI und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2001 als unbegründet zurück. Der monatliche Beitragszuschuss sei den gesetzlichen Vorschriften entsprechend in Abhängigkeit vom Zahlbetrag der Rente und dem maßgebenden Vomhundertsatz zutreffend berechnet worden. Er betrage die Hälfte des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes für krankenversicherungspflichtige Rentner nach § 247 SGB V, der jährlich vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt werde, höchstens jedoch die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung.
Mit der am 25. Januar 2002 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und die Gewährung eines monatlichen Beitragszuschusses zur Krankenversicherung in Höhe von mindestens 567,82 DM begehrt. Zur Begründung hat er vortragen lassen, die Regelung des § 106 Abs. 2 SGB VI sei verfassungswidrig. Es liege ein Verstoß gegen Art. 3 und 12 Grundgesetz - GG - vor. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, dass höhere Renten zu einem höheren Beitragszuschuss führten. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Zuschusses, der eine Gleichstellung der freiwillig Krankenversicherten und der krankenversicherungspflichtigen Rentner gewährleisten solle, werde er benachteiligt. Er beanspruche ebenfalls einen Zuschuss in Höhe der Hälfte seiner tatsächlichen Aufwendungen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. Oktober 2002 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt, die zulässige Klage sei nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung eines höheren Zuschusses zur Krankenversicherung und ebenso wenig zur Pflegeversicherung. Die Beklagte habe die gesetzlichen Bestimmungen des § 106 SGB VI richtig angewandt, auf die zutreffenden Ausführungen im Aufklärungsschreiben vom 30. Juni 2001 und im Widerspruchsbescheid vom 8. November 2001 werde verwiesen.
Es liege auch kein Verstoß gegen Verfassungsrecht vor. Der Gesetzgeber bleibe mit der getroffenen Entscheidung, den Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung prozentual am Rentenbetrag zu orientieren, systemkonform dem Prinzip der Leistungsstärke in der Sozialversicherung treu. Aus Gründen der Solidargemeinschaft müssten Versicherte mit höheren Einkommen darauf bezogene höhere Beiträge zur Krankenversicherung entrichten als Versicherte mit niedrigem Einkommen. Dieses Prinzip bleibe auch beim Rentenbezug bestehen, wobei die Beklagte für den zuvor vom Arbeitgeber zu zahlenden hälftigen Betrag der Beiträge eintrete. Es würde im Gegenteil eine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung bedeuten, wenn bei der Rentengewährung ein statischer und nicht ein dynamischer - nämlich prozentualer - Beitrag zur Krankenversicherung bei der Zuschussgewährung berücksichtigt würde, weil die Bezieher einer höheren Rente zuvor aus ihrem Einkommen auch höhere Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung geleistet hätten. Ferner würden Bezieher einer kleinen Rente überproportional bevorzugt, weil durch einen statischen Betrag ihr Anteil an der Kranken- und Pflegeversicherung minimiert würde. Ein Verstoß gegen Art. 12 GG liege ebenfalls nicht vor, da weder der Zugang zu einem Beruf noch die ebenfalls geschützte negative Berufsfreiheit tangiert würden.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 7. Novembe...