rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 17.06.1999; Aktenzeichen S 57 AL 4535/98)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juni 1999 sowie der Bescheid der Beklagten vom 24. September 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. November 1998 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 26. Juni 1996 mit Wir kung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Stellung eines Rentenantrages im Überprüfungsverfahren.

Der 1935 geborene Kläger bezog - unterbrochen durch eine beitragspflichtige Beschäftigung vom 9. November 1987 bis zum 8. November 1988 - seit dem 7. Januar 1985 Arbeitslosengeld (Alg) bzw. Arbeitslosenhilfe (Alhi), die ihm zuletzt bis zum 8. November 1996 in Höhe von 223,80 DM wöchentlich bewilligt worden war.

Mit Schreiben vom 26. Juni 1996 forderte die Beklagte den Kläger auf, bis zum 31. Juli 1996 Rente wegen Alters zu beantragen. Wenn er den Antrag auf Rente nicht bis zum 31. Juli 1996 stellen werde, ruhe der Anspruch auf Alhi vom 1. August 1996 bis zu dem Tag, an dem der Kläger Rente wegen Alters beantrage (§ 134 Abs. 3 c Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz -AFG-).

Der Kläger beantragte daraufhin am 12. Juli 1996 bei der Landesversicherungsanstalt Berlin (LVA) Altersrente, die ihm mit Bescheid vom 4. April 1997 vom 1. Juli 1996 an gewährt und ab 1. Mai 1997 in Höhe von 739,06 DM gezahlt wurde.

Mit Bescheid vom 25. April 1997 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi vom 1. Juli 1997 an wegen Zuerkennung einer Altersrente auf und machte eine Erstattungsforderung in Höhe von 7.168,88 DM gegenüber der LVA geltend.

Mit dem Widerspruch hiergegen verwies der Kläger auf seinen Widerspruch gegen den Rentenbescheid, mit dem er eingewandt hatte, nicht verpflichtet zu sein, eine Rente wegen Arbeitslosigkeit "mit einem Abschlag von ca. 200,-- DM" vor seinem 65. Lebensjahr anzunehmen. Den Widerspruch gegen den Rentenbescheid wies die LVA durch Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 1997 zurück. Die dagegen vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobene Klage hatte keinen Erfolg, das anschließende Berufungsverfahren (L 16 J 10/98) ruht.

Durch Widerspruchsbescheid vom 21. August 1997 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zurück; im anschließenden Klageverfahren (S 50 Ar 3094/97) schlossen die Beteiligten einen Vergleich dahingehend, dass die Beklagte zu dem Schreiben vom 26. Juni 1996 einen Überprüfungsbescheid erteile und für den Fall des positiven Ausgangs den Bescheid vom 25. April 1997 aufhebe. Der Kläger verpflichtete sich in diesem Fall, den Rentenantrag zurückzunehmen.

Durch Bescheid vom 24. September 1998 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 12. November 1998 - lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab, weil bei der Aufforderung zum Rentenantrag weder das Recht unrichtig angewandt worden sei noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erwiesen habe.

Die dagegen vor dem SG erhobene Klage, mit der der Kläger geltend machte, dass die "Zwangsverrentung" unzumutbar sei, wies das SG durch Urteil vom 17. Juni 1999 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung des Überprüfungsbescheides und Rücknahme der Aufforderung zur Rentenantragstellung. Es könne offen bleiben, ob es sich bei der Aufforderung um einen Verwaltungsakt handele, da die Beklagte den Kläger jedenfalls zu Recht zur Antragstellung aufgefordert habe. Der Kläger habe in absehbarer Zeit nach der Aufforderung die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllt, da er bereits 61 Jahre alt, bei Rentenbeginn arbeitslos und innerhalb der letzten 1 1/2 Jahre mindestens 52 Wochen arbeitslos gewesen sei. Ein atypischer Fall liege nicht vor, wenn die Alhi höher sei als die Rente. Wäre die Beklagte verpflichtet, vor der Aufforderung zur Rentenantragstellung die finanziellen Folgen zu prüfen, würde die vom Gesetzgeber gewollte Regelung aus allgemeinen sozialen Erwägungen unterlaufen. Durch § 134 Abs. 3 c AFG solle nicht nur bei tatsächlich frei gewählter Inanspruchnahme der Altersrente typisierend das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und die fehlende Verfügbarkeit unterstellt werden, sondern ohne Rücksicht auf die Höhe der Rente das Ausscheiden aus dem Kreis der Arbeitsuchenden bereits bei Anspruch auf eine Altersrente fingiert werden. Mit der Aufforderung zur Rentenantragstellung werde dem in § 134 Abs. 3 c AFG zugrunde gelegten Gedanken "Rente vor Arbeitslosenhilfe" Rechnung getragen, unabhängig davon, ob der Kläger dadurch besser oder schlechter gestellt werde.

Mit der Berufung vertritt der Kläger die Auffassung, dass die Beklagte ihn nicht zur Rentenantragstellung hätte auffordern dürfen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juni 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. September 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. November 1...

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