Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung überzahlter Übergangsrente. Ermessensausübung

 

Orientierungssatz

Unabhängig von der konstitutiven oder deklaratorischen Wirkung des Bescheides über die Leistungseinstellung von Übergangsrente zum Dezember 1991 sind selbst bei zulässiger rückwirkender Aufhebung hinsichtlich der Entscheidung über die Rückforderung Ermessens- und Billigkeitserwägungen anzustellen. Das ergibt sich aus § 9 Abs 2 SVersLV. Diese Vorschrift findet Anwendung, obwohl sie erst am 1.7.1992 in Kraft getreten ist (§ 11 der VO).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.01.1996; Aktenzeichen 4 RA 16/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668687

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