Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung überzahlter "befristeter erweiterter Versorgung". Ermessensausübung

 

Orientierungssatz

Unabhängig von der konstitutiven oder deklaratorischen Wirkung der Bescheide über die Leistungseinstellung von "befristeter erweiterter Versorgung" sind selbst bei zulässiger rückwirkender Aufhebung hinsichtlich der Entscheidung über die Rückforderung (hier: für Monate Dezember 1991 und Januar 1992) Ermessens- und Billigkeitserwägungen anzustellen. Das ergibt sich aus § 9 Abs 2 SVersLV. Diese Vorschrift findet Anwendung, obwohl sie erst am 1.7.1992 in Kraft getreten ist (§ 11 der VO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668681

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