Leitsatz (amtlich)

Die Ruhensvorschrift des RVO § 216 Abs 1 Nr 4 kann auch eingreifen, wenn ein Rentner ärztlicher Behandlung mit den Mitteln eines Krankenhauses bedarf. Entscheidend ist das Behandlungsziel, das nach ärztlicher Prognose erreichbar erscheint. Bietet im Falle eines Dauerleidens die notwendige ärztliche Behandlung keine Erfolgsaussicht mehr in dem Sinne, daß die Entlassung des Kranken - sei es nach Hause, sei es auch nur in ein Pflegeheim - erwartet werden kann, dann ist der Rentner auf Dauer zur Pflege untergebracht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650750

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge