Leitsatz (amtlich)

1. Der Ruhenstatbestand des RVO § 216 Abs 1 Nr 4 ist erst dann erfüllt, wenn die medizinischen Leistungen zur Krankenpflege, insbesondere die ärztliche Behandlung, gegenüber der bloßen Pflege des Rentners zurücktreten, dem Krankenhausaufenthalt nicht mehr das Gepräge geben und eine Entlassung des Kranken nicht mehr erwartet werden kann. Steht dagegen die ärztliche Behandlung mit Mitteln eines Krankenhauses im Vordergrund, so hat die KK nach RVO § 184 Krankenhauspflege zu gewähren.

2. Die KK hat die Kosten eines Krankenhausaufenthalts nicht mehr für einen Zeitraum zu tragen, in dem der Rentner nur deswegen im Krankenhaus belassen wird, weil in einem Pflegeheim kein Platz frei ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651762

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge