Leitsatz (amtlich)
Der Ruhenstatbestand des RVO § 216 Abs 1 Nr 4 ist erst dann erfüllt, wenn die medizinischen Leistungen zur Krankenpflege, insbesondere die ärztliche Behandlung, gegenüber der bloßen Pflege des Rentners zurücktreten, den Krankenhausaufenthalt nicht mehr das Gepräge geben und eine Entlassung des Kranken nicht mehr erwartet werden kann. Steht dagegen die ärztliche Behandlung mit Mitteln eines Krankenhauses im Vordergrund, so hat die KK nach RVO § 184 Krankenhauspflege zu gewähren.
Fundstellen
Dokument-Index HI1651757 |
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