Entscheidungsstichwort (Thema)
Abrechnung ärztlicher Leistungen (hier: BMÄ Nr 250, 253, 5508)
Orientierungssatz
Nach § 4 Abs 2 S 2 GOÄ 1982 kann der Arzt für eine Leistung, die Bestandteil einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Danach soll ein Aufgehen einer unselbständigen Leistung in einer anderen Leistung nur dann stattfinden, wenn derselbe Arzt für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Darin kommt zum Ausdruck, daß die Honorierung einer ärztlichen Leistung vom Grundsatz her personenbezogen ist. In dieser Regelung ist ein allgemeiner Rechtsgedanke zu sehen, der auch im Bereich des kassenärztlichen bzw ersatzkassenärztlichen Abrechnungswesens zu berücksichtigen ist.
Fundstellen
Dokument-Index HI1664648 |
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