Orientierungssatz

Abrechnung nach E-GO Nr 253 bei nachfolgender Laboruntersuchung:

Nach § 4 Abs 2 S 2 GOÄ 1982 soll ein Aufgehen einer unselbständigen Leistung in einer anderen Leistung nur dann stattfinden, wenn derselbe Arzt für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Darin kommt zum Ausdruck, daß die Honorierung einer ärztlichen Leistung vom Grundsatz her personenbezogen ist. In dieser Regelung ist ein allgemeiner Rechtsgedanke zu sehen, der auch im Bereich des kassenärztlichen bzw ersatzkassenärztlichen Abrechnungswesens zu berücksichtigen ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664645

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