Entscheidungsstichwort (Thema)

Herabsetzung. GdB. Heilungsbewährung. Schilddrüsenkrebs. seelische Belastung

 

Orientierungssatz

1. Die Aufhebung eines Feststellungsbescheides wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse nach Ablauf der Heilungsbewährung bei bösartigen Geschwulstkrankheiten ist möglich, wenn der Ursprungsbescheid aus humaner Rücksicht keinen Hinweis auf den Verdacht einer bösartigen Erkrankung oder die Heilungsbewährung enthält (vgl BSG vom 11.11.1987 - 9a RVs 1/87 = BSGE 62, 243).

2. Zur Heilungsbewährung und zur Neufeststellung des Einzel- bzw Gesamt-GdB nach Schilddrüsenkarzinom unter Berücksichtigung seelischer Begleiterscheinungen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655659

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