nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 12.09.2001; Aktenzeichen S 13 RA 2775/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. September 2001 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ab welchem Zeitpunkt der Klägerin Rentennachzahlungsbeträge zustehen.

Die 1923 geborene Klägerin war im Beitrittsgebiet bis Mai 1961 erwerbstätig und bezog ab April 1980 Invalidenrente, später Invalidenaltersrente, die im Dezember 1991 490,- DM betrug.

Mit Bescheid vom 26. November 1991 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die bisher gezahlte Versichertenrente künftig als Regelaltersrente geleistet werde. Sie sei ab 1. Januar 1992 umzuwerten und anzupassen. Die monatliche Rente betrug ab 1. Januar 1992 brutto 538,42 DM. Darin war ein Auffüllbetrag von 395,59 DM enthalten, der in gleicher Höhe bis zum 31. Dezember 1995 zu zahlen war. Die eigentliche Rente war mit 142,83 DM angegeben, errechnet aus dem aktuellen Rentenwert (Ost) und 6,0600 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) der Klägerin. Das hierfür u.a. maßgebende Gesamtdurchschnittseinkommen aller Versicherten hatte die Beklagte irrtümlich dem 1979 endenden Zwanzig-Jahreszeitraum entnommen, "der vor dem Jahr der Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit endet". Der Bescheid enthielt u.a. folgende Hinweise:

"Die Umwertung ist auf der Grundlage der maschinell verfügbaren Daten vorgenommen worden. Auf Antrag wird die Rente daraufhin überprüft, ob die zugrunde gelegten Daten der Sach- und Rechtslage entsprechen. Ein Anspruch auf Überprüfung besteht nicht vor dem 01.01.94.

Der Bescheid ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die der Umwertung zugrunde gelegten Daten nicht der Sach- und Rechtslage entsprechen. Ergibt sich dadurch eine Rentenminderung, wird die Rente nur für die Zukunft neu festgestellt."

Die Klägerin stellte keinen Überprüfungsantrag.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2000 stellte die Beklagte die Regelaltersrente der Klägerin mit Wirkung ab 1. Januar 1996 neu fest, weil Daten, die der damaligen Umwertung zugrunde gelegt worden seien, unzutreffend seien. Der maßgebende Zwanzig-Jahreszeitraum ende bereits 1960. Die Neuberechnung ergab 10,2200 persönliche Entgeltpunkte (Ost) und auf dieser Grundlage als Ausgangswerte für die weitere Rentenberechnung für Dezember 1991 eine Rente in Höhe von 215,74 DM und einen Auffüllbetrag in Höhe von 307,78 DM. Für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. März 2000 errechnete die Beklagte eine Nachzahlung in Höhe von 2.971,32 DM. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem sie höhere Rente ab Rentenbeginn begehrte, weil ihre Unterlagen vollständig vorgelegen hätten und der Umwertungsfehler von der Beklagten zu verantworten sei, wies diese mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2000 als unbegründet zurück. Für den Fall der Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit bestimme § 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - SGB - X, dass Leistungen längstens bis zu vier Jahren vor dem Jahr der Rücknahme erbracht werden dürften. Da der rechtswidrige Bescheid vom November 1991 im Jahre 2000 zurückgenommen worden sei, könnten Nachleistungen höchstens ab Januar 1996 erbracht werden. Wenn die Klägerin die Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides beantragt hätte, wäre das Antragsjahr für die Feststellung des Vier-Jahreszeitraumes maßgebend gewesen. Auf die Möglichkeit, einen Überprüfungsantrag zu stellen, sei sie bereits mit dem Bescheid vom November 1991 hingewiesen worden. Die Tatsache, dass die Rentenumwertungen Zug um Zug von Amts wegen überprüft worden seien und im Falle der Klägerin erst am 10. Februar 2000 zu der Erkenntnis einer fehlerhaften Umwertung geführt hätten, verlängere nicht den Nachleistungszeitraum.

Mit der am 21. Juni 2000 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 12. September 2001 dem Antrag der Klägerin folgend den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2000 geändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Rentenbeträge ab 1. Februar 1992 nachzuzahlen. In seinen Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, die zulässige Klage sei begründet. Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Rentennachzahlung ab Februar 1992. Die Beklagte könne sich nicht auf § 44 Abs. 4 SGB X berufen. Sie habe die Rente mit Bescheid vom 26. November 1991 unter dem Vorbehalt gewährt, dass die ihr übermittelten Daten richtig seien. Sie habe den Hinweis gegeben, dass eine Berichtigung der Daten, die zu einer Rentenminderung führe, sich nur für die Zukunft auswirken werde. Daraus sei zu folgern, dass bei einer Berichtigung, die zur Rentenerhöhung führe, diese auch für die Vergangenheit wirke, und zwar ab Rentenbeginn. Anderenfalls hätte ...

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