Entscheidungsstichwort (Thema)

Überprüfung der persönlichen Entgeltpunkte. Bestandsrente. Umfang der Nachzahlung

 

Leitsatz (amtlich)

Anspruchsgrundlage für die Überprüfung zugrunde gelegter Daten ist die Regelung des § 307a Abs 8 SGB 6. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Rückwirkung der Korrektur bzw hinsichtlich des Umfanges der Nachzahlung der zu Unrecht vorenthaltenen Rentenzahlbeträge ist die allgemeine Regelung des § 44 Abs 4 SGB 10 ergänzend heranzuziehen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Zeitpunkt der rückwirkenden Neufeststellung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit der Klägerin bzw. ob die in § 44 SGB X geregelte 4-Jahres-Frist auch bei der rückwirkenden Neufeststellung einer Rente nach den Regelungen des § 307 a Abs. 8 Satz 6 SGB VI Anwendung findet.

Die ... 1940 geborene Klägerin bezog seit dem 01. September 1986 eine Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung der ehemaligen DDR.

Mit Umwertungs- und Anpassungsbescheid vom November 1991 gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem 01. Januar 1992 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Dieser Bescheid enthielt auf Seite 4 unter der Überschrift "Hinweise" unter anderem den Zusatz, dass die Umwertung auf der Grundlage der maschinell verfügbaren Daten vorgenommen worden sei. Auf Antrag werde die Rente daraufhin überprüft, ob die zugrunde gelegten Daten der Sach- und Rechtslage entsprechen würden.

Ein Anspruch auf Überprüfung bestünde nicht vor dem 01. Januar 1994. Der Bescheid ergehe unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die der Umwertung zugrunde gelegten Daten nicht der Sach- und Rechtslage entsprechen würden. Ergebe sich dadurch eine Rentenminderung, werde die Rente nur für die Zukunft neu festgestellt.

Im Rahmen einer von der Beklagten von Amts wegen im Januar 1999 eingeleiteten Überprüfung stellte diese fest, dass im ursprünglichen Umwertungsbescheid das Ende des 20-Jahres-Zeitraumes fehlerhaft auf das Jahr 1985 festgesetzt worden war, obwohl die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit bereits im Dezember 1982 endete; außerdem waren bei der ursprünglichen Umwertung statt der tatsächlich zugrunde zu legenden 9 Zurechnungsjahre nur 8 Jahre berücksichtigt worden.

Mit Rentenbescheid über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 01. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts vom 09. Februar 1999 stellte die Beklagte die bisherige Rente wegen Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab 01. Januar 1995 nunmehr unter Berücksichtigung von 24,0000 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) (statt der vorherigen 23,2500) neu fest und errechnete einen Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 01. Januar 1995 bis 31. März 1999 in Höhe von 576,53 DM.

Mit Schriftsatz vom 14. Februar 1999 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein und führte unter anderem zur Begründung aus, sie verstünde nicht, warum die Neufeststellung erst jetzt erfolgt sei, offensichtlich zu spät für eine Nachzahlung bereits ab dem 01. Januar 1992. Der Fehler sei von der Beklagten begangen worden und nicht durch ein Verschulden ihrerseits.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 1999 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte unter anderem zur Begründung aus, Rechtsgrundlage für die Rücknahme des im November 1991 erlassenen rechtswidrigen, nicht begünstigenden Umwertungsbescheides sei der § 44 Abs. 1 SGB X. Für den Fall der Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit bestimme § 44 Abs. 4 SGB X, dass Leistungen längstens bis zu 4 Jahren vor dem Jahr der Rücknahme erbracht werden dürften. Da vorliegend die Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides im Jahre 1999 erfolgt sei, hätten Nachleistungen nur im höchstzulässigen Umfang von 4 Jahren, also ab 01. Januar 1995 erbracht werden können. Hätte die Klägerin die Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides beantragt, so wäre das Antragsjahr maßgebend gewesen für die Feststellung des 4-Jahres-Zeitraumes. Ein solcher Antrag sei nach Aktenlage jedoch nicht gestellt worden. Auf die Möglichkeit, einen Überprüfungsantrag zu stellen, sei die Klägerin bereits mit dem Bescheid vom November 1991 hingewiesen worden. Die Tatsache, dass die Beklagte die Rentenumwertungen Zug um Zug von Amts wegen überprüfe und diese Verwaltungsarbeiten erst 1999 oder später zu der Erkenntnis fehlerhafter Umwertungen aus der Zeit November/Dezember 1991 führten, berechtige nicht zu einer Verlängerung des Nachleistungszeitraumes. Die maßgebenden Vorschriften beinhalteten insoweit keinen Ermessensspielraum für die Verwaltung.

Mit ihrer am 27. Juli 1999 beim Sozialgericht (SG) Stralsund erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und unter anderem zur Begründung vorgetragen, sie könne es nicht verstehen, dass die Beklagte im November 1991 einen rechts-widrigen, nicht begünstigenden Bescheid versende und mit der Prüfung von Amts wegen erst im Jahre 1999 beginne. Die Beklagte hätte dafür sorgen müssen, dass die Überprüfungen rechtzeitig im Interesse des Rentners erfolgt wären, so dass die Nachzahlung pünktlich zum 01. Januar 1992 hätte erfolgen können. So könne s...

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