Entscheidungsstichwort (Thema)
Überprüfung von Umwertungsbescheiden bei Bestandsrenten des Beitrittsgebietes. Nachzahlung nur für 4 Jahre
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einem Anpassungs- und Umwertungsbescheid, der die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten für sogenannte Bestandsrenten des Beitrittsgebiets im Rahmen des maschinellen Verfahrens nach § 307a Abs 8 S 1 SGB 6 zum Gegenstand hat, handelt es sich nicht um einen vorläufigen Rentenbescheid.
2. Eine Überprüfung dieses Umwertungsbescheides erfolgt in einem eigenständigen - dort näher geregelten - Verwaltungsverfahren; die Regelungen des Abs 8 S 3 bis 7 sind lex specialis gegenüber § 44 Abs 1 SGB 10.
3. Durch die dortigen Regelungen wird aber nicht die Vorschrift des § 44 Abs 4 SGB 10 verdrängt, so daß Nachzahlungen nur für einen Zeitraum von vier Jahren rückwirkend zu erbringen sind.
Tatbestand
Streitig ist, ob die in § 44 SGB X geregelte 4-Jahres-Frist auch bei der rückwirkenden Neufeststellung einer Rente nach den Regelungen des § 307 a Abs. 8 Satz 6 SGB VI Anwendung findet.
Die ... 1940 geborene Klägerin bezog seit dem 1. September 1986 eine Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung des Beitrittsgebiets, zuletzt in Höhe von 768.-- DM.
Mit Umwertungs- und Anpassungsbescheid vom 27. November 1991 gewährte die Beklagte der Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 1992 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Dieser Bescheid enthält auf Seite 4 unter der Überschrift "Hinweise" den Zusatz, dass die Umwertung auf der Grundlage der maschinell verfügbaren Daten vorgenommen worden sei. Auf Antrag werde die Rente daraufhin überprüft, ob die zugrunde gelegten Daten der Sach- und Rechtslage entsprechen. Ein Anspruch auf Überprüfung bestehe nicht vor dem 1. Januar 1994.
Im Rahmen einer von Amts wegen im Januar 1999 eingeleiteten Überprüfung der Rente stellte die Beklagte fest, dass in dem Umwertungsbescheid das Ende des 20-Jahres-Zeitraums fehlerhaft auf das Jahr 1985 festgesetzt worden war, obwohl die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit bereits am 31. Dezember 1983 endete; außerdem waren bei der Umwertung statt der zugrundezulegenden 9 Kalenderjahre nur 8 Kalenderjahre berücksichtigt worden.
Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 1999 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit rückwirkend vom 1. Januar 1995 unter Berücksichtigung von nunmehr 24,0000 persönlichen Entgeltpunkten neu fest und errechnete einen Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 31. März 1999 in Höhe von 576,53 DM.
Hiergegen erhob die Klägerin am 24. Februar 1999 Widerspruch. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass sie nicht verstehe, warum -- wenn die Daten bereits ab 1. Januar 1992 fehlerhaft gewesen seien -- sie eine Nachzahlung nicht bereits ab dem 1. Januar 1992 erhalte. Sie habe schließlich nicht die falsche Rentenberechnung verschuldet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Rechtsgrundlage für die Rücknahme des im November 1991 erlassenen rechtswidrigen, nicht begünstigenden Umwertungsbescheides sei § 44 Abs. 1 SGB X. Für den Fall der Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit bestimme § 44 Abs. 4 GB X, dass Leistungen längstens bis zu 4 Jahren vor dem Jahr der Rücknahme erbracht werden dürften. Vorliegend hätten Nachleistungen also nur ab dem 1. Januar 1995 erbracht werden dürfen. Eine Ausnahme würde nur in dem Falle gelten, wenn die Klägerin eine Rücknahme des Bescheides beantragt hätte. Nach Aktenlage sei aber ein solcher Antrag, obwohl die Klägerin in dem Umwertungsbescheid hierauf hingewiesen worden sei, nicht gestellt worden. Die Tatsache, dass die BfA erst die Renten Zug um Zug überprüft habe und diese Verwaltungsarbeiten erst 1999 oder später zu der Erkenntnis fehlerhafter Umwertungen aus der Zeit von November/Dezember 1991 führen, berechtige nicht zu einer Verlängerung des Nachleistungszeitraumes. Die maßgeblichen Vorschriften würden insoweit keinen Ermessensspielraum beinhalten.
Mit der am 27. Juli 1999 erhobenen Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Nachzahlung der neu festgestellten Rente bereits ab dem 1. Januar 1992. Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus der Widerspruchsbegründung. Ergänzend führt sie im wesentlichen aus, dass sie davon ausgegangen sei, daß der Bescheid vom 17. November 1991 korrekt sei. Sie wisse nicht, woher sie hätte entnehmen können, dass der Bescheid fehlerhafte Umwertungsdaten enthalte. Die Beklagte hätte sicherstellen müssen, dass eine Überprüfung so schnell erfolge, dass die Nachzahlungen zum 1. Januar 1992 hätten erfolgen können. Denn die Beklagte habe offensichtlich schon damals gewußt, dass die Rentenumwertung nicht korrekt gewesen sei, sonst wäre es ja nicht notwendig gewesen, diese von Amts wegen zu überprüfen. Zumindestens dürfe ihr aber durch die verspätete Überprüfung des Umwertungsbescheides kein finanzieller Nachteil entstehen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 9. Februar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 1999 abzuändern und di...