rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 14.09.1998; Aktenzeichen S 52 Ar 2116/98) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 28. Mai 1997 bis zum 24. Juli 1997 und die Rückforderung von insgesamt 4.067,80 DM.
Der 1969 geborene Kläger war zuletzt vom 1. Juni 1992 bis zum 31. Januar 1997 als Installateur beschäftigt. Er meldete sich am 6. Januar 1997 arbeitslos und beantragte Alg. Im Antragsformular bestätigte er unter dem 21. Februar 1997, das Merkblatt für Arbeitslose ("Ihre Rechte-Ihre Pflichten"), in dem auf die Mitwirkungspflichten im Einzelnen hingewiesen wird, erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben.
Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 20. März 1997 Alg vom 1. Februar 1997 an in Höhe von 372,60 DM wöchentlich (gerundetes wöchentliches Arbeitsentgelt von 870,-- DM, Leistungsgruppe B, Kindermerkmal 1).
Durch Überschneidungsmitteilung vom 21. August 1997 erfuhr die Beklagte, dass der Kläger vom 20. bis zum 27. Mai 1997 versicherungspflichtig bei der L. GmbH Sanitär-Sofortdienst, Berlin, beschäftigt war. Der Arbeitgeber bescheinigte 37 abgerechnete Arbeitsstunden in fünf Arbeitstagen. Nach Anhörung hob die Beklagte die Bewilligung von Alg durch - bestandskräf-tig gewordenen - Bescheid vom 12. Februar 1998 für die Zeit vom 20. bis zum 27. Mai 1997 und durch weiteren Bescheid vom 12. Februar 1998 für die Zeit vom 28. Mai 1997 bis zum 24. Juli 1997 auf. In diesem Bescheid forderte sie insgesamt 4.067,80 DM (Alg und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurück). Der Kläger habe nach Beendigung des Beschäf-tigungsverhältnisses erst am 25. Juli 1997 beim Arbeitsamt vorgesprochen, so dass er vom 28. Mai bis zum 24. Juli 1997 nicht arbeitslos gemeldet gewesen sei und dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden habe. Die Entscheidung beruhe auf § 48 Sozialgesetzbuch (SGB) X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III.
Den allein gegen den weiteren Bescheid vom 12. Februar 1998 (Zeitraum 28. Mai bis 24. Juli 1997) eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 1998 zurück. Die Bewilligung von Alg sei gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X in Verbindung mit § 152 Abs.3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ganz aufzuheben. Die im angefochtenen Bescheid angeführte, dem § 152 Abs. 3 AFG entsprechende Vorschrift des § 330 SGB III sei erst am 1. Januar 1998 in Kraft getreten und auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar. Der Kläger habe seine Mitteilungspflicht verletzt, indem er die Arbeitsaufnahme nicht angezeigt habe. Zum anderen hätte er wissen müssen, dass er ohne Arbeitslosmeldung und Antragstellung keinen Leistungsanspruch habe. Das Verhalten sei grob fahrlässig, weil das Merkblatt ausführliche Hinweise enthalte, wie sich der Arbeitslose bei Arbeitsaufnahme und nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu verhalten habe, um seinen Leistungsanspruch geltend machen zu können.
Mit der hiergegen vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe er nicht mehr erkennen können, dass er zu Unrecht Alg bezogen habe; er sei vielmehr davon ausgegangen, der Bewilligungsbescheid gelte weiter.
Durch Gerichtsbescheid vom 14. September 1998 wies das SG die Klage ab. Die angefochtenen Bescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides seien, soweit sie angegriffen worden seien, rechtmäßig. Wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X sei, dass der Kläger in der Zeit vom 28. Mai 1997 bis zum 24. Juli 1997 zwar arbeitslos und verfügbar gewesen sei, es aber an einer erneuten Arbeitslosmeldung fehle. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich die Kammer anschließe, sei die Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung auf den angezeigten Eintritt der Arbeitslosigkeit beschränkt, so dass es nach dem Ende der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung einer erneuten Arbeitslosmeldung bedürfe. Der Kläger habe die Leistungsüberzahlung schuldhaft herbeigeführt, indem er seine Arbeitsaufnahme nicht mitgeteilt habe. Er hätte wissen müssen bzw. habe sich grob fahrlässig der Kenntnis entzogen, dass die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses der Beklagten mitzuteilen sei. Die Unkenntnis sei bereits dann als grob fahrlässig zu werten, wenn der Kläger aufgrund einfachster und naheliegender Überlegungen so-wohl hätte erkennen können, dass die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses der Mitteilungspflicht unterliege als auch, dass diese Änderung eine wesentliche für ihn nachteilige Änderung darstelle. Diese Voraussetzung sei erfüllt. Dabei sei nicht nur maßgeblich, dass die Beklagte in dem dem Kläger ausgehändigten Merkblatt auf das Erfordernis einer erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung im Anschluss an eine Zwischenbeschäftigung ausdrücklich hingewiesen habe, so das...