Entscheidungsstichwort (Thema)
Herabsetzung. GdB. Heilungsbewährung. Herzinfarkt. Erkennbarkeit
Leitsatz (amtlich)
Der Träger der Versorgungsverwaltung darf eine Herabsetzung des GdB in Anwendung des § 48 SGB 10 nur dann auf den Ablauf der Heilungsbewährung stützen, wenn für den Behinderten bei der Erteilung des Schwerbehindertenbescheides erkennbar war, daß ein im Verhältnis zu den tatsächlichen Funktionsstörungen überhöhter GdB wegen des Rückfallrisikos einer Krankheit oder wegen der Unklarheit der durch sie eintretenden Belastbarkeit für eine bestimmte Zeit der Heilungsbewährung festgesetzt worden ist.
Fundstellen
Dokument-Index HI1657360 |
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