Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Krankenversicherung. keine Kostenübernahme einer Akupunkturbehandlung, einer Ausleitung mit dem Arzneimittel DMPS und einer Versorgung mit Goldinlays bei Leistungsinanspruchnahme ohne vorherige Prüfung und Entscheidung der Krankenkasse. Verbindlichkeit der NUB-Richtlinien für Vertragsarzt

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kostenübernahme für eine Akupunkturbehandlung, eine DMPS-Ausleitung und eine Versorgung mit Goldinlays wegen vermeintlicher Amalgamunverträglichkeit scheidet aus, wenn der Versicherte zwar vor Behandlungsbeginn bei der Krankenkasse die Kostenübernahme für entsprechende, außerhalb des Leistungssystems des SGB 5 liegende Maßnahmen beantragt, jedoch die Behandlung vor einer abschließenden Prüfung und Entscheidung der Kasse bereits durchführen läßt.

 

Orientierungssatz

Der Vertragsarzt darf nur in den Grenzen des Vertragsarztrechts tätig werden und hat insbesondere die für ihn verbindlichen, gemäß §§ 92 Abs 1 S 2 Nr 5, 135 Abs 1 SGB 5 erlassenen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (hier: über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden - NUB-Richtlinien) zu beachten.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 11.03.1997; Aktenzeichen 12 BK 46/96)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1670833

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