Verfahrensgang
SG Gießen (Urteil vom 05.11.1997; Aktenzeichen S 9 KR 63/97) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 5. November 1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Kostenerstattung für die Behandlung mit der Bioresonanztherapie.
Die 1956 geborene Klägerin war bis zum 31. August 1996 Pflichtmitglied der Beklagten. Am 9. November 1995 beantragte sie die Kostenübernahme (bis zum Ende der Mitgliedschaft) für die am 2. Juni 1995 bei Dr. med. M. (Vertragsarzt) begonnene Behandlung mit der Bioresonanztherapie. Sie legte u.a. Informationsmaterial und eine ärztliche Bescheinung von Dr. med. M. vor, der eine Holzschutztoxikose sowie eine Amalganthaliumtoxiose mit gleichzeitiger Allergie diagnostiziert hatte, und machte geltend, sie leide seit 1993 an grippeähnlichen Zuständen und allgemeiner Erschöpfung. Die Beklagte hörte den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) an. Die Ärztin T.-B. kam in ihrer Stellungnahme vom 29. Februar 1996 zu dem Ergebnis, dass bei der Bioresonanztherapie weder die theoretisch-naturwissenschaftliche Grundlage nachvollziehbar, noch die klinische Wirkung gesichert sei. Mit Bescheid vom 16. April 1996 lehnte die Beklagte eine Kostenübernahme ab und gab zur Begründung die Stellungnahme des MDK wieder.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, da ihrer Ansicht nach die Notwendigkeit der biophysikalischen Therapie medizinisch begründet sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 1996 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da die Bioresonanztherapie keine Vertragsleistung nach dem Arzt-/Ersatzkassenvertrag darstelle. Vielmehr zähle die Bioresonanztherapie nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen gerade zu den Behandlungsmethoden, die in der kassenvertragsärztlichen Versorgung nicht angewendet werden dürften. Der MDK habe ausgeführt, dass das Prinzip der Bioresonanztherapie, welches darauf beruhe, dass apparativ krankmachende körpereigene Schwingungen verändert wieder an den Körper zurückgegeben würden und den Krankheitsverlauf positiv zu beeinflussen, naturwissenschaftlich nicht belegt sei.
Am 13. Januar 1997 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Gießen erhoben und vorgetragen, ihre Erkrankung sei durch schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht behandelbar gewesen. Nur die Bioresonanztherapie habe ihr geholfen. Sie hat ein Attest der R-Universität H. vom 4. Juni 1997 vorgelegt.
Mit Urteil vom 5. November 1997 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, nach den Richtlinien für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sei die Bioresonanztherapie seit dem 9. Juli 1995 aufgrund der Ergänzung der NUB-Richtlinien vom 5. Mai 1995 (Bundesanzeiger Nr. 126 vom 8. Juli 1995) in der kassenärztlichen Versorgung ausgeschlossen worden. Diese Therapie sei für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standards der medizinischen Erkenntnis nicht erforderlich. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des therapeutischen Nutzens lägen nicht vor. Bei diesen NUB-Richtlinien handele es sich um Bundesrecht, das verbindlich sei. Auch die Gerichte seien hieran gebunden. Da die Bioresonanztherapie in den NUB-Richtlinien ausgeschlossen sei, scheitere ein Kostenerstattungsanspruch.
Gegen das am 1. Dezember 1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. Januar 1998 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Mit Beschluss vom 10. März 1998 wurde der Klägerin wegen Versäumnis der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Entscheidung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Bioresonanztherapie erst mit dem 9. Juli 1995 wirksam geworden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe ihre Therapie bereits begonnen und die NUB-Richtlinien seien deshalb unerheblich. Erst die Bioresonanztherapie sei geeignet gewesen, die Diagnose (Schädigung durch Holzschutzmittel) zu erstellen und effektiv zu behandeln. Die streitige Therapie habe sich für die Klägerin als wirksame Methode erwiesen. Das Schweigen des Bundesausschusses zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginnes könne nicht den Nachweis der Unwirksamkeit erbringen. Es liege ein „therapeutisches Gesamtkonzept” vor, mit dem sich weder das Bundessozialgericht (BSG) noch das Sozialgericht Gießen auseinander gesetzt hätten. Die Klägerin weist auf das Urteil des Landessozialgerichtes (LSG) Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 1991 – L 5 K 23/90 – in dem eine Kostenerstattung für die Therapie nach Dr. K. trotz nichtwissenschaftlicher Begründung bei Mehlstauballergie bejaht wurde. Das BSG fordere auch nicht, dass Krankenkassen vorher eingeschaltet werden müssen, wenn ein Arzt Leistungen verordnete und Arzt sowie Patient eine S...