Verfahrensgang

SG Gießen (Urteil vom 08.05.1996; Aktenzeichen S-9/Kr-335/95)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 8. Mai 1996 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Kostenerstattung bzw. Kostenübernahme für die Inanspruchnahme sog. außervertraglicher Behandlungsmethoden und der dazugehörigen Medikamente (u.a. „Elektroakupunktur nach Voll”/„elektronische Systemdiagnostik”; „Bioresonanztherapie”), die vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB-Ausschuß) für die vertragsärztliche Versorgung nicht empfohlen worden sind.

Die am 10. April 1952 geborene Klägerin ist, vermittelt über ihren Ehemann, der freiwilliges Mitglied der Beklagten ist, bei dieser familienversichert. Sie leidet nach ihren Angaben seit ihrem 18. Lebensjahr an Akne; etwa seit Mitte der 80er Jahre wird eine schwere Verlaufsform beschrieben. Nachdem zunächst von ärztlicher Seite Hormonregulationsstörungen und auch psychische Beeinträchtigungen von Krankheitswert als ursächlich für die Beschwerden angesehen worden sind, wurde nach Zahnbehandlungen in den Jahren 1985 und 1986 etwa ab Mai 1990 von der Ärztin für Anästhesie M. S. und dem Zahnarzt Dr. M. der Verdacht geäußert, daß die Beschwerden der Klägerin von einer sog. Schwermetallintoxikation herrühren könnten, die vor allem durch das Quecksilber in den Amalgamfüllungen sowie durch Palladium ausgelöst worden sein sollten. Ein am 28. November 1990 durchgeführter Epikutan-Test bei dem Hautarzt Dr. R. ergab eine Überempfindlichkeit gegen Quecksilber; eine am 17. September 1991 durchgeführte Testung bei der Hautärztin Dr. K. auf Palladium ergab einen negativen Befund. Die Klägerin begab sich 1990 in Behandlung des Zahnarztes Dr. M. Es wurde eine Untersuchung bei den Dres. Sch. (Speicheltest am 26. September 1990) und bei dem Immunbiologischen Labor Zytognost GmbH, München, am 26.09.1990 durchgeführt. Am 19. November 1990 (Eingangsdatum) legte die Klägerin den Befundbericht der Zytognost GmbH und die Rechnung über 215,60 DM vor und erbat die Erstattung des von ihr selbst verauslagten Betrages. Weiter reichte sie am 30. November 1990 das Ergebnis des Epikutan-Testes von Dr. R. nach. Die Beklagte wandte sich zunächst an die behandelnden Ärzte Dres. F. und Sch., W., die am 30. November 1990 mitteilten, daß nach vielfältigen Untersuchungen und Behandlungen durch Fachärzte, Heilpraktiker und paramedizinische Heilbehandler nunmehr die Spurensuche nach einer Schwermetallbelastung gerechtfertigt erscheine. Die Methoden der Quecksilber- und Schwermetallbestimmung selbst seien ihnen nicht bekannt. Im übrigen verwiesen diese Ärzte auf den Hautarzt Dr. R. und die Zahnärzte (Dr. M. u.a.). Am 31. Mai 1991 legte die Klägerin die Rechnungen der L.-Apotheke (vom 5. und 7. Dezember 1990) sowie weitere Rechnungen des Zahnarztes Dr. M. (u.a.) von Dezember 1990 sowie März und Mai 1991 vor.

Die Beklagte beteiligte daraufhin den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). In der Stellungnahme von Dr. K., MDK G., vom 21. Juni 1991 wurde eine Kostenübernahme für die Untersuchung durch die Zytognost GmbH u.a. mit der Begründung nicht befürwortet, daß das Ergebnis der Untersuchung keinen von der Norm abweichenden Befund ergeben habe und die Therapievorschläge aus medizinischen Gründen abzulehnen seien, weil sie ein Gesundheitsrisiko für die Versicherte zur Folge haben könnten. Mit Bescheid vom 2. Juli 1991 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) lehnte daraufhin die Beklagte die Erstattung von verauslagten Kosten für Außenseitermethoden („Elektroakupunktur nach Voll” sowie die dazugehörigen Mittel und „immunologische Bestimmung im Labor Zytognost GmbH”, München) u.a. mit der Begründung ab, es handele sich bei der „Elektroakupunktur nach Voll” um keine anerkannte Behandlungsmethode, was auch für die dazugehörigen Naturheilmittel gelte. Der Bescheid war an den Ehemann der Klägerin gerichtet und enthielt einen Hinweis darauf, daß er für die familienversicherte Klägerin gelten solle.

Mit Schreiben vom 16. März 1992 wandte sich der Ehemann der Klägerin erneut an die Beklagte und erbat eine Kopie der Stellungnahme des MDK, die ihm auch mit Schreiben vom 24. März 1992 übersandt wurde.

Erstmals wieder am 18. Oktober 1993 beantragte die Klägerin anläßlich eines Gesprächs zwischen ihr, ihrem Ehemann und dem Mitarbeiter L. der Beklagten, die Überprüfung der ablehnenden Entscheidung bezüglich der Kostenerstattung bzw. -übernahme für die laufende sog. Ausleitungstherapie. Die Klägerin legte hierzu mit Schreiben vom 2. Februar 1994 eine ausführliche Darstellung der Krankengeschichte aus ihrer Sicht vor und führte die behandelnden Ärzte, Zahnärzte, Psychologen und Heilpraktiker auf, die sie in den Jahren zuvor konsultiert hatte. Weiter legte die Klägerin Rechnungen des „Privatinstitut (es) für Bioresonanztherapie u...

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