Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung. Zahlungseinstellung. befristete erweiterte Versorgung
Leitsatz (amtlich)
Für eine Rückforderung überzahlter erweiterter Versorgung (§§ 13 Abs 1 Nr 4, 9 Abs 1 Nr 1 Buchst d AAÜG) fehlt es für die Zeit bis zum Inkrafttreten der aufgrund des § 16 Abs 3 AAÜG erlassenen Verordnung vom 26.6.1992 (BGBl I S 1174) jedenfalls dann an der erforderlichen Rechtsgrundlage, wenn die befristete erweiterte Versorgung nicht in zulässiger Weise unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurde.
Fundstellen
Dokument-Index HI1654299 |
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