Orientierungssatz

Art 3 Abs 1 Buchst c SozSichAbkSchlProt BEL, in dem sich die Bundesrepublik verpflichtet hat, beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen außerhalb des Geltungsbereichs des AVG zurückgelegte Versicherungszeiten in die deutsche Versicherungslast zu übernehmen, gilt nur für deutsche und belgische Staatsangehörige. Diese Bestimmung ist nicht durch EWGV 1408/71 aufgehoben worden. Zwar wird gemäß Art 3 Abs 3 EWGV 1408/71 der Geltungsbereich der Abkommen über Soziale Sicherheit, die aufgrund von Art 7 Abs 2 Buchst c weiterhin anwendbar sind, sowie der Abkommen, die aufgrund von Art 8 Abs 1 abgeschlossen werden, auf alle von dieser Verordnung erfaßten Personen erstreckt, soweit Anh II nichts anderes bestimmt. Im Anh II A der EWGV 1408/71 (Bestimmungen aus Abkommen über Soziale Sicherheit, die unbeschadet Art 6 der Verordnung weiterhin gelten) sind aber gerade Art 3 und 4 des Schlußprotokolls vom 7.12.1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tage idF des Zusatzprotokolls vom 10.11.1960 (Belgien-Deutschland) genannt worden, so daß aus Art 3 des Schlußprotokolls betreffend Gleichstellung der Versicherungszeiten in Eupen/Malmedy nicht von allen Personen, die von der EWGV 1408/71 betroffen sind, Rechte hergeleitet werden können, sondern sich die Rechte aus dem genannten Schlußprotokoll auf deutsche und belgische Staatsangehörige beschränken.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 13.01.1984; Aktenzeichen 1 RA 25/83)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661877

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