Leitsatz (amtlich)

1. Zur Auslegung des SGB 10 § 44 Abs 1: SGB 10 § 44 Abs 1 setzt - anders als AVG § 79 (= RVO § 1300) - nicht voraus, daß die Behörde von der Rechtswidrigkeit der früheren Bescheide überzeugt sein muß. Die frühere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach die Gerichte den Versicherungsträger nur dann als von der Rechtswidrigkeit des früheren Bescheides überzeugt ansehen und ihn zum Erlaß des vom Versicherten begehrten günstigeren Neufeststellungsbescheides verurteilen durften, wenn die Rechtswidrigkeit dieser Bescheide so offensichtlich war, daß der Versicherungsträger bei erneuter Prüfung zu der Überzeugung von der Rechtswidrigkeit hätte gelangen müssen, ist auf SGB 10 § 44 Abs 1 nicht anwendbar. Bei der Überprüfung von rechtswidrigen nicht begünstigenden Bescheiden im Rahmen dieser Vorschrift genügt es, wenn das Gericht davon überzeugt ist, daß bei Erlaß des früheren Bescheides das Recht unrichtig angewandt und von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht erbracht worden sind.

2. Zur Umstellung einer Rente nach altem Recht gemäß AnVNG Art 2 §§ 30 ff (= ArVNG Art 2 § 31 ff) in der Fassung des Gesetzes Nr 590 zur Einführung des AnVNG im Saarland vom 13. Juli 1957.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.01.1985; Aktenzeichen 1 RA 57/83)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661138

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